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Staatsziel Tierschutz – Bundestag verankert Tierschutz im Grundgesetz Zustimmung des Bundesrates ist sicher
Nach drei vergeblichen Versuchen in den zurückliegenden zehn Jahren wird der Tierschutz nun doch im Grundgesetz verankert. Das hat der Deutsche Bundestag am 17. Mai mit überwältigender Mehrheit beschlossen. Für die Ergänzung des Artikel 20a Grundgesetz „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen“ um die drei Worte „und die Tiere“ stimmten von den anwesenden 577 Abgeordneten 543 mit Ja und 19 mit Nein. 15 Abgeordnete enthielten sich der Stimme.
Bislang war die Grundgesetzänderung vor allem an der CDU/ CSU gescheitert. Einerseits hielt die CDU/CSU das Tierschutzgesetz für ausreichend, andererseits befürchtete sie eine verschleierte Gleichstellung von Mensch und Tier. Nicht zuletzt hatte sie in der Frage auch wiederholt die Positionen von Wissenschaft und Forschung vertreten und sich vor allem um die medizinische Forschung gesorgt.
In Erklärungsnot geriet dabei vor allem die CSU, die in Bayern den Tierschutz in der Landesverfassung verankert hatte. Mit dem fragwürdigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts (s. zza 3/2002, S. 46), Moslems das betäubungslose Schächten von Tieren zu erlauben, verlor die Position der CDU/CSU-Fraktion vollends an Tragfähigkeit ... und das im Vorfeld einer Bundestagswahl! In der Folge bekam die öffentliche Diskussion über die Aufnahme der Tiere als Mitgeschöpfe in die Verfassung mächtigen Auftrieb. Innerhalb der Unionsparteien war es dann vor allem der Kanzlerkandidat Edmund Stoiber, der für ein Umdenken sorgte.
Der Bundesrat stimmte der Grundgesetzänderung in seiner Sitzung am 21. Juni mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit zu. Für den Tierschutz in Deutschland brechen damit neue Zeiten an; denn zukünftig wird unser Umgang mit Tieren immer im Lichte des Staatsziels „Tierschutz“ reflektiert werden. In Konsequenz dessen wird das betäubungslose Schächten das Bundesverfassungsgericht alsbald wieder beschäftigen. Wolfgang Apel, Präsident des Deutschen Tierschutzbundes, hat bereits eine entsprechende Klage angekündigt. Unabhängig davon haben die Tierschutzverbände nunmehr die Forderung erhoben, den Tierschutz auch in einer künftigen europäischen Verfassung zu verankern. Das Thema bleibt jedenfalls auf der Tagesordnung (gm)
Anmerkung:
Der Beschluß des Deutschen Bundestages kann kaum als Meilenstein im Ringen um den ethischen Tierschutz empfunden werden. Im Gegenteil! das dreimalige Scheitern des Vorhabens im Deutschen Bundestag und die letztendliche Verabschiedung im Vorfeld der Bundestagswahl hinterlassen einen schalen Geschmack. Ob der Anlaß der Wiederaufnahme der Diskussion (das BVerfG-Urteil zum betäubungslosen Schächten) in der Folge bereinigt wird, steht in den Sternen; denn aus Gerichtskreisen verlautete nach dem Urteil des BVerfG, daß dieses auch nicht anders ausgefallen wäre, wenn der Tierschutz im Grundgesetz schon zu diesem Zeitpunkt Aufnahme gefunden hätte. Eine Bestätigung des Schächturteils unter veränderten verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen könnte jedoch von der deutschen Bevölkerung als Provokation empfunden werden und nicht nur die Reputation des Gerichtes erheblich beeinträchtigen, sondern auch die nicht zu leugnenden Spannungen zwischen den Deutschen und muslimischen Einwanderern erhöhen.
Für den Zoofachhandel dürfte die Verankerung des Tierschutzes im Grundgesetz keine unmittelbaren Veränderungen mit sich bringen. Wer sich heute schon strikt an die Vorgaben des Tierschutzgesetzes hält, vor allem die Grundsatzpositionen der §§ 1, 2 TSchG beachtet, kann die Verfassungsänderung sogar als hilfreich betrachten. Themen wie Börsen, Qualzuchten, aber auch die Zulassung zum Handel mit Tieren werden von Gesetzgebung und Vollzug zukünftig am Staatsziel Tierschutz zu messen sein. Dies kann für Börsen im Grunde nichts anderes bedeuten, als daß dort die gleichen Bedingungen herrschen müssen, wie sie dem Zoofachhandel auferlegt sind. Was kann die Branche letztlich mehr wollen.
Der Gesetzgeber wird sich auch fragen müssen, ob er zivilrechtlich Tiere immer noch als „Gegenstände“ definieren kann, auf welche die für Sachen geltende Vorschriften anzuwenden sind. Er wird zu berücksichtigen haben, daß Tiere lebende, fühlende Wesen sind, für die beispielsweise die Bestimmungen des Gewährleistungsrechtes absolut fehl am Platze sind. Was jeder Heimtierhalter täglich erlebt, daß Tiere nämlich Lebewesen sind, wird der Gesetzgeber nun aufzuarbeiten haben. (gm)
Quelle: ZZA 7/2002 Seite 56 |