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Recht
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Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde

Verfassungsbeschwerde teilweise erfolgreich

Das im Tierschutzgesetz und der Tierschutz-Hundeverordnung verankerte Zuchtverbot für Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier samt den entsprechenden Strafvorschriften wurden vom Bundesverfassungsgericht gekippt. Dagegen befanden die Richter das Einfuhr- und Verbringungsverbot für die genannten Hunde als rechtmäßig.

Am 16. März 2004 verkündete der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes sein Urteil zur Verfassungsbeschwerde gegen das „Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde“ vom April 2001. Beendet ist die kontrovers geführte Diskussion um die betroffenen Hunderassen damit noch lange nicht. Denn das Urteil betrifft ausschließlich das entsprechende Bundesgesetz, nicht aber die höchst unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen. Nach Angaben des Verfassungsgerichts gibt es etwa zehn weitere Verfassungsbeschwerden, die sich gegen landesrechtliche Regelungen zur Haltung von Kampfhunden richten. Über sie soll „in Kürze“ entschieden werden. Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier sagte, die Entscheidung vom 16. März 2004 zum Bundesgesetz enthalte „wichtige Weichenstellungen und Aussagen, die auch für die Beurteilung der landesrechtlichen Regelung maßgeblich sind“. In ihrer Urteilsbegründung hatten die Karlsruher Richter die von der Bundesregierung angeführte, in Fachkreisen jedoch mehrheitlich bestrittene generelle Gefährlichkeit der fraglichen Rassen mit dem Argument bestätigt, dass auch „die Fachwissenschaft genetische Ursachen für die Gefährlichkeit eines Hundes nicht ausschließen“ könne. Für den Gegenbeweis hielten sie allerdings ein Hintertürchen offen, indem sie den Gesetzgeber aufforderten, die weitere Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, „ob die der Norm zu Grunde liegenden Annahmen sich tatsächlich bestätigen“. Gleichzeitig wurde damit einer möglichen Erweiterung der Rasseliste Tür und Tor geöffnet.

Martin fordert Streichung der Rasselisten

Die hessische Landestierschutzbeauftrage, Dr. Madeleine Martin, fordert die Streichung der Rasseliste aus der hessischen Hundeverordnung und fordert die Landesregierung auf, dem Beispiel Niedersachsens zu folgen. In Niedersachsen verzichtet man seit Ende letzten Jahres in den Rechtsvorschriften zum Schutz vor gefährlichen Hunden auf eine Aufzählung bestimmter Hunderassen. Martin begrüßt diesen Schritt außerordentlich: „Die Vernunft hat sich eindeutig durchgesetzt! Wissenschaftliche Erkenntnisse haben bei dieser Entscheidung ihren Niederschlag gefunden. Es gibt einfach keine gesicherten wissenschaftlichen Hinweise, dass bestimmte Rassen durch besondere Aggressivität auffallen.“

Die Landestierschutzbeauftragte fordert nun die hessische Landesregierung auf, den gleichen Schritt zu tun wie Niedersachsen. Sie verwies dabei auch auf Thüringen, das die Stigmatisierung von Rassen schon immer abgelehnt hat. Die hessische Verordnung ist seit Mitte 2000 mehrfach überarbeitet worden. „Wer tatsächlich Probleme mit gefährlichen Hunden an der Wurzel lösen will, der muss vor allem den gewerblichen Hundehandel und -zucht mit zeitgemäßen Vollzugsvorgaben streng überwachen. Erfahrungen aus Wissenschaft und Praxis zeigen, dass dort die wahrhaft gefährlichen Hunde >produziert< werden“, so Martin.

Ganz in trockenen Tüchern ist trotz dieser höchstrichterlichen Entscheidung das Einfuhr- und Verbringungsverbot noch nicht. Über die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage in Bezug auf die Warenverkehrsfreiheit innerhalb Europas hat der Europäische Gerichtshof noch nicht entschieden. Auch wenn es noch in einigen anderen europäischen Ländern Zucht- und Importverbote für die US-amerikanische Rasse Pitbull (seltener für American Staffordshire-Terrier) gibt, geht keines dieser Länder so weit wie Deutschland. Aufforderungen von Bundesinnenminister Schily an seine europäischen Amtskollegen, das deutsche Modell zu übernehmen, stießen dort auf Verwunderung und Ablehnung. Insbesondere die englischen Rassen Staffordshire Bullterrier und Bullterrier gelten außerhalb Deutschlands nicht als „Kampfhunde“.

Das Zuchtverbot wurde von den Karlsruher Richtern aus rein formaljuristischen Gründen für nichtig erklärt. Für den Erlass eines Zuchtverbotes habe dem Bund die Gesetzgebungskompetenz gefehlt, so die Richter. Die Zuständigkeit liege bei den Ländern. Bundeskompetenz bestehe zwar für den Tierschutz, doch diene das von der Bundesregierung ausgesprochene Zuchtverbot nicht dem Tier- sondern dem Menschenschutz. Der Bund hatte das Zuchtverbot im Tierschutzgesetz (§11 b Abs. a) und der Tierschutz-Hundeverordnung (§11) zwar mit dem Vorliegen erblich bedingter Verhaltensstörungen bzw. Aggressionssteigerungen und dem daraus resultierenden Leiden der Nachkommen begründet. Auf das „Qualzucht“-Argument gingen die Karlsruher Richter nicht ein.

In den einzelnen Bundesländern bestehen zahlreiche Rechtsvorschriften, die Haltung, Zucht und Handel mit gefährlichen Hunden regeln. Diese Vorschriften unterscheiden sich zum Teil ganz erheblich. Daraus resultiert nun, dass in einigen Bundesländern mit Hunden der genannten Rassen nach der Nichtigerklärung des bundesweiten Zuchtverbots wieder gezüchtet werden darf, in anderen dagegen nach wie vor nicht. Fraglich ist allerdings, wie jene Bundesländer mit vergleichsweise liberalen Regelungen auf die BVerfG-Entscheidung reagieren werden. Bisher hatten etliche Länder herbe Niederlagen vor dem Bundesverwaltungsgericht einstecken müssen. Ist man beim BVG doch im Gegensatz zum BVferG der Auffassung, dass die Gefährlichkeit von Hundeindividuen nicht von ihrer Rassezugehörigkeit abgeleitet werden könne. Demzufolge könnten pauschale Ungleichbehandlungen von Hunden und Haltern nicht per Verordnung festgelegt werden, dazu bedürfe es der Gesetzesform. Ob sich alle Länder dazu durchringen, ihre Rechtsvorschriften so zu ändern, dass letztlich doch wieder ein bundesweites Zuchtverbot für die genannten Rassen besteht, bleibt abzuwarten. Besonders hartnäckig hat sich bisher Thüringen dagegen gewehrt, Hunde allein aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit zu indizieren. (aj/vg)

Bundestierärztekammer zum Tierkaufrecht

Auf ihrer Herbst-Delegiertenversammlung hat die Bundestierärztekammer e.V. in einer Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, § 475 Abs. 2 BGB dahingehend zu ändern, dass

  • Tiere gemäß § 90a Satz 3 BGB von den „gebrauchten Sachen“ ausgenommen werden und
  • die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beim Tierkauf auf sechs Monate verringert wird.

Dass Tiere wie „Verbrauchsgüter“ behandelt werden lehnt die Bundestierärztekammer aus ethischen Gründen ebenso ab wie davon, in Zusammenhang mit Tieren von „neu“ oder „gebraucht“ zu sprechen. Diese Einstufungen seien auch unter logischen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar: „Tiere sind Lebewesen, die ab dem Tag ihrer Geburt Veränderungen unterliegen, die unter anderem durch Wachstum, Krankheiten, tierärztliche Behandlung, Haltung, Fütterung, Transport und Nutzung der Tiere bedingt sind. Der Zustand eines Tieres kann nur zum Zeitpunkt einer tierärztlichen Untersuchung beurteilt werden. Prognosen zur Entwicklung des Tieres sind für einen längeren Zeitraum nicht möglich. Die Gewährleistungsfrist sollte daher beim Tierkauf einer Sonderregelung unterliegen, um unnötige Rechtsstreits zu vermeiden“, so die Bundestierärztekammer in einer Stellungnahme.

Mischlingshunde auf VDH-Zuchtschauen

Seit geraumer Zeit werden auf zahlreichen Internationalen Zuchtschauen des VDH (Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V.) auch Wettbewerbe für Mischlingshunde durchgeführt. Damit verfolgt der VDH zwei Ziele: Zum einen sollen Halter, die bereits mit einem Mischling „auf den Hund“ gekommen sind, die Rassehunde näher gebracht werden. Zum anderen will man damit die Melde- und Besucherzahlen erhöhen, was der Bedeutung der jeweiligen Hundeschau zu Gute käme und damit auch den kommerziellen Ausstellern. Bislang gab es für die Mischlings-Wettbewerbe keine einheitlichen Durchführungskriterien; diese sollen nun nach Auswertung weiterer Erfahrungen im Laufe des Jahres 2004 erarbeitet werden.

Verbände fordern Heimtierzuchtgesetz

Der Bundesverband praktizierender Tierärzte e.V. (BPT) und der Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) haben in einem Spitzengespräch Ende Januar eine noch engere Zusammenarbeit beider Verbände verabredet. Regelmäßiger Informationsaustausch und gemeinsame Projekte sollen bessere Rahmenbedingungen für eine optimale Hundehaltung schaffen. Als besonders dringendes Anliegen aus der Sicht beider Verbände ist die Schaffung eines Heimtierzuchtgesetzes. Um unkontrolliertes Züchten und den florierenden Handel mit Welpen, die aus skrupelloser Massenvermehrung stammen, zu verhindern, müssten entsprechende gesetzliche Bestimmungen für alle Hundezüchter und -importeure gelten. BPT und VDH werden sich mit einer gemeinsamen Initiative für die Erlassung eines Heimtierzuchtgesetzes einsetzen.

Derzeit stammen von den jährlich ca. 500.000 Welpen in Deutschland 55 Prozent aus unkontrollierter Zucht, 25 Prozent aus kontrollierter VDH-Zucht und 20 Prozent sind Importe.

Ferner planen die Verbände, Broschüren von Welpenvermittlungsstellen der VDH-Mitgliedsverbände in Tierarztpraxen auszulegen, um Hundehaltern die Suche nach seriösen Züchtern zu erleichtern. Eine abgestimmte Kommunikation wurde außerdem für die zum 1. Juli 2004 geplante Einführung des EU-Heimtierausweises vereinbart. Die Verbände wollen auch erbliche Defekte innerhalb der Zucht durch gemeinschaftliche Aktivitäten insbesondere bei Hüftgelenkdysplasie, Ellenbogendysplasie, erblichen Augenkrankheiten, Patellaluxation, Herzerkrankungen und Taubheit noch gezielter bekämpfen.

„Gaukelt scheinbare Sicherheit vor“

Die Bundestierärztekammer e.V. (BTK) bedauert das Urteil des Bundesverfassungsgericht, mit dem die Gefährlichkeit von Hunden bis auf weiteres aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit bestimmt werden kann, außerordentlich. Die BTK fordert die Bundesregierung auf, jetzt eine aussagekräftige Statistik über Beißvorfälle einzuführen, damit die Regelungen zu gefährlichen Hunden möglichst bald den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden können.

Tatsächlich, so die BTK, gäbe es nämlich keinen wissenschaftlichen Beweis dafür, dass bestimmte Hunderassen per se aggressiv sind. Darauf hat der tierärztliche Dachverband seit Jahren immer wieder hingewiesen. Die Gefährlichkeit eines Hundes werde vielmehr durch äußere Einflüsse bedingt und könne nur individuell beurteilt werden. Die pauschale Maßregelung von Hunden anhand so genannter Rasselisten gaukele eine scheinbare Sicherheit vor, ist aber tatsächlich nicht geeignet, den Schutz des Menschen vor gefährlichen Hunden zu verbessern. „Auch das Bundesverfassungsgericht hat offensichtlich Zweifel an der Regelung aufgrund der Rassezugehörigkeit und hat den Gesetzgeber deshalb aufgefordert, die weitere Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die der Norm zugrunde liegenden Annahmen sich tatsächlich bestätigen“, heißt es in der Pressemitteilung der BTK.

Die Bundestierärztekammer hat immer wieder gefordert, Rasselisten abzuschaffen und sich auf Maßnahmen zu konzentrieren, die tatsächlich dem Schutzbedürfnis der Menschen dienen. Dazu gehören:

  • verbesserte Sachkunde der Halter,
  • Wesenstest für alle auffällig gewordenen Hunde durch Tierärzte;

gegebenenfalls weitere Maßnahmen durch die Ordnungsbehörden,

  • fälschungssichere und unverwechselbare Kennzeichnung und Registrierung der Hunde durch Mikrochips,
  • Haftpflichtversicherung für alle Hunde.

Die Bundestierärztekammer appelliert an die Bundesländer, ihre Bestimmungen zum Schutz vor gefährlichen Hunden in diesem Sinne zu überarbeiten und bietet dafür ihre sachverständige Hilfe an.

Quelle: ZZA 4/2004 Seite 60