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Recht
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Tierschutz-Hundeverordnung

Übergangsfristen abgelaufen

Seit dem 1. September 2004 gilt die Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 ohne jede Einschränkung. Bis zum 31. August 2004 war noch die Haltung von Hunden in Räumen zulässig, die nicht den Bestimmungen des § 5 der Verordnung entsprachen, sofern diese Räume bereits am 14. Mai 2001 für die Hundehaltung genutzt wurden. Die jetzt uneingeschränkt geltenden Vorschriften beziehen sich auf die Größe, Tageslichteinfall sowie auf Heizung bzw. ausreichende Thermoisolierung.

Zwinger, die der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien in der Fassung vom 12. August 1986 entsprachen und am 31. August 2001 bereits benutzt wurden, durften ebenfalls noch bis zum 31. August 2004 weiterbenutzt werden. Seit dem 1. September 2004 müssen alle Hundezwinger den Bestimmungen des § 6 Tierschutz-Hundeverordnung entsprechen. Darin werden nicht nur Mindestflächen in Abhängigkeit von der Größe des jeweiligen Hundes vorgeschrieben, sondern auch bestimmt, daß kein gesundheitsschädliches Material für den Zwingerbau verwendet werden darf, stromleitende Drähte nur außerhalb der Erreichbarkeit für den jeweiligen Hund angebracht werden dürfen und die Anbindung innerhalb des Zwingers generell verboten ist.

Quelle: ZZA 10/2004 Seite 42