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Antidiskriminierungsgesetz (ADG)

Ein Angriff auf Vertragsfreiheit und Privatautonomie

Es ist nicht das erste Mal, daß EG-Recht die „rechtsunterworfenen“ Bürger tief durchatmen und die Wirtschaft gequält aufstöhnen läßt. Dies vor allem, wenn weniger sachliche Erfordernisse als ideologische Träumereien hinter den Gesetzesschöpfungen stehen, wie sie bei den drei Gleichbehandlungsrichtlinien der EG zweifelsfrei Pate gestanden haben. Steht doch der Gedanke der Egalité aus der französischen Revolution in Europa heute weit höher im Kurs als jener der Liberté. Gilt es dann aber derartiges „Recht“ in Deutschland umzusetzen, darf man gewiß sein, daß der rot-grüne „Souverän“ die Gelegenheit nutzt, seine Untertanen mit einer weit stärkeren Dosierung zu beglücken. Allein die Wortwahl belegt dies: spricht die EG eher neutral von Gleichbehandlung, bemühen die rot-grünen Weltverbesserer den „Schutz vor Diskriminierung“ und erweisen sich damit als selbsternannte Streiter im Kampf gegen das Böse.

Während die in Frage stehenden EG-Richtlinien nur im Arbeitsrecht Diskriminierungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung verbieten, untersagen sie in den übrigen zivilrechtlichen Bereichen Benachteiligungen lediglich wegen Rasse, ethnischer Herkunft und Geschlechtszugehörigkeit. Demgegenüber wollen die rot-grünen Koalitionsfraktionen den gesamten Katalog auch auf die weiteren schuldrechtlichen Bereiche wie Kauf-, Miet- oder Werkverträge anwenden. Abgesehen vom Familien- und Erbrecht soll letztlich das gesamte Zivilrecht erfaßt werden. Soweit im Privatrecht über die EG-Kriterien hinausgegangen wird, soll dies indessen nur für die sogenannten Massengeschäfte gelten.

Auch bei der Ausformung der Beweislastumkehr, der Haftung von Arbeitgebern selbst für das Verhalten von Dritten oder bei den Mitwirkungsrechten von Verbänden und Betriebsräten wie auch bei der geplanten Antidiskriminierungsstelle geht die Koalition über die Brüssler Vorgaben hinaus.

Längst müßten die Richtlinien umgesetzt sein, wurden zudem lange in Brüssel vorberaten, aber wie so oft in Deutschland wird mit deutlicher Verspätung davon Kenntnis genommen und stellt sich die deutsche Politik als Opfer Brüssler Forderungen dar, die man umzusetzen genötigt sei. Dabei hat die Bundesregierung seinerzeit im Rat zugestimmt, und der grüne Schwanz nutzt nunmehr die Gelegenheit, heftig mit dem roten Hund zu wedeln; denn außer den SPD-Linken will bei den Sozialdemokraten keiner so richtig die Richtlinie, geschweige denn das, was die Koalition nun daraus gemacht hat. Reichlich spät erkennt die SPD, daß das Werk Sand im Wirtschaftsgetriebe der Republik und jeder Arbeitsplatzbeschaffung abhold ist.

Wozu braucht man auch ein Gesetz, daß nach Meinung von Verbraucherministerin Künast von 99 % der Unternehmen nicht gelesen werden müsse, da sie keinerlei Probleme damit hätten. Und bei einer Anhörung im Bundestag betonten Anhänger des ADG, daß Diskriminierungen in Deutschland nur selten vorkämen. Darin sind sie sich mit den Gegnern des Gesetzes einig. Angesichts der negativen, ja kontraproduktiven Konsequenzen rechtfertigt dies ein Gesetz, das über gravierende Änderungen des Arbeits- und Privatrechts tief ins Alltagsleben eingreift, sicher nicht. An einer Stelle der Begründung blitzt der wahre Grund durch: Das ADG soll wichtiger Baustein einer umfassenden Integrationspolitik werden, ist also ein Einwandererbegünstigungsgesetz und gehört damit zum ideologischen Arsenal der Grünen. Daß die Riege der Frauen-, Ausländer-, Wohlfahrts- und Sozialverbände sowie Gewerkschaften das Gesetz bejubeln, dürfte zu einem nicht unerheblichen Teil materielle Gründe haben. Ihnen wird die Chance eröffnet, sich als Antidiskriminierungsverbände in Verfahren einzuschalten, Schadensersatzforderungen abtreten zu lassen und so ihre klammen Kassen füllen zu können. Zudem läßt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes viele gutachterliche Aufträge erwarten; denn in der Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen zum Diskriminierungsthema liegt eine wesentliche Aufgabe dieser neuen Behörde, deren Kosten in der Gesetzesvorlage mit bescheidenen 5,6 Millionen Euro geschätzt wird, in der bürokratischen Lebenswirklichkeit aber weitaus teurer werden dürfte.

Teuer wird das Gesetz vor allem für die Wirtschaft, die bei Einstellungsgesprächen, Entlassungen, Beförderungen oder sonstigen betrieblichen Maßnahmen zukünftig umfassende Dokumentationen erstellen und diese wenigstens sechs Monate aufbewahren muß. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist in solchen Fällen empfehlenswert. Da die Beweislast nämlich zulasten des Unternehmers geht, muß er sich frühzeitig mit Dokumenten wappnen, die diskriminierungsfreies Verhalten belegen. Denn das Gesetz reizt zum Mißbrauch, da dem „Diskriminierten“ eine „angemessene Entschädigung in Geld“ (§ 15 I ADG) winkt, will heißen: „Die Entschädigung muß geeignet sein, eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber zu haben“ und muß dem Benachteiligten „Genugtuung verschaffen“. Das US-Schadensersatzrecht mit seinem „punitive damages“ läßt grüßen.

In Konsequenz dessen sind öffentliche Stellenausschreibungen zukünftig mit einem hohen Risiko belastet, und eine Mitarbeitersuche unter der Hand dürfte zur Regel werden. Der Gipfel aber ist, daß der Arbeitgeber auch für das diskriminierende Verhalten seiner Kunden und Geschäftspartner gegenüber seinen Mitarbeitern haftbar gemacht werden soll.

Auch Vermieter sollten tunlichst die Öffentlichkeit scheuen oder von vorneherein nur Mietbewerber mit dem höchsten Einkommen auswählen, um ein objektives Kriterium vorweisen zu können, wollen sie sich nicht der Gefahr eines Schadensersatzanspruchs aussetzen. Der beinhaltet dann nicht nur den immateriellen, sondern auch den materiellen Schaden, wenn der „diskriminierte Interessent“ beispielsweise eine teurere Wohnung mieten müßte. Im Ergebnis wird so dem Vermieter faktisch eine Vertragspartei aufgezwungen, was nur dann laut Begründung als nicht zumutbar gilt, wenn die Parteien Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen.

Gerade daß das ADG faktisch ein „Recht auf Vertrag“ begründet, hat den Deutschen Anwaltsverein heftige Kritik üben lassen. Mit dem Deutschen Richterbund sieht er die Vertragsfreiheit als tragende Säule unserer Rechtsordnung gefährdet, befürchtet eine Prozeßflut und rügt unzureichende sprachliche Präzision, gesetzestechnische Mängel und eine Flut unbestimmter - schlimmer: vager - Rechtsbegriffe, deren subjektive Prägung eine „Mimosenjustiz“ erwarten lasse.

Wenn angesichts dessen Familienministerin Schmidt nachgerade entschuldigend von einem „lernenden Gesetz“ spricht, offenbart sie damit nicht nur die Unfähigkeit des gegenwärtigen Gesetzgebers, sondern auch ihre Geringschätzung gegenüber dem Bürger, der solchermaßen zum Versuchskaninchen der Politik wird. Da hatten die Regenten zur Zeit des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation mehr Respekt vor ihren Untertanen.

Weit schlimmer ist jedoch der Angriff auf Vertragsfreiheit und Privatautonomie. Sie sind wesentlicher Bestandteil der persönlichen Freiheitsrechte (Artikel 2 Grundgesetz). Wer dem informellen Selbstbestimmungsrecht bei der Vaterschaftsfeststellung Raum gibt, muß auch ein Selbstbestimmungsrecht beim Vertragsschluß akzeptieren. Aber auch andere Grundrechtsnormen sind berührt. Wer beispielsweise das Kreuz in der Schule der „negativen Religionsfreiheit“ (Art. 4 GG) opfert, kann konsequenterweise einen überzeugten Atheisten nicht zwingen, mit einem überzeugten Anhänger einer Religion einen Mietvertrag abzuschließen. Eingeschränkt wird wieder einmal auch das Eigentum (Art. 14 GG). Das mag man alles dem Schutz der Menschenwürde opfern, was immer der jeweilige Zeitgeist darunter versteht. Nur, widerspricht es nicht auch der Würde des Menschen, entgegen seinen tiefsten Empfindungen zwangsweise mit einem Vertragspartner verbunden zu werden? Diese Empfindungen mögen in den ohnehin wenigen Einzelfällen unmoralisch sein. Von den bisher schon bestehenden rechtlichen Grenzen abgesehen, eignen sie sich indessen nicht als Spielwiese der „political correctness“. Deutschland hat wichtigere Probleme. (gm)

Die öffentliche Auseinandersetzung um das Antidiskriminierungsgesetz läßt eine Abmilderung der schlimmsten Auswüchse erwarten. Gleichwohl stellt der Gesetzentwurf und seine europäische Grundlage den Kern unserer historisch gewachsenen Werteordnung auf den Kopf. Deshalb haben wir uns entschieden, den Beitrag unverändert zu veröffentlichen.

Quelle: ZZA 4/2005 Seite 57