|
Schleswig-Holstein Blaue Halsbänder für gefährliche Hunde
Seit dem Inkrafttreten des am 28. Januar 2005 verkündeten Gefahrhundegesetzes des Landes Schleswig-Holstein, mithin seit dem 1. April, sind gefährliche Hunde außerhalb befriedeten Besitztums als solche auch optisch zu kennzeichnen. § 11 Abs. 4 sieht dafür zwingend ein „leuchtend hellblaues Halsband“ vor.
Als gefährlich gelten in Schleswig-Holstein insbesondere die Rassen, die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes (Bundesgesetz) aufgeführt sind: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Ferner unterliegen Hunde, die bereits als besonders aggressiv aufgefallen sind, unabhängig von der jeweiligen Rasse, diesen Bestimmungen.
Auch „Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende ... Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bißlösung, besitzen“, gelten als gefährlich. Ob das der Fall ist, entscheidet die zuständige Behörde ggf. aufgrund einer von ihr angeordneten tierärztlichen Begutachtung. Wie viele andere Details der einschlägigen Gesetzgebung auf Bund- und Länderebene macht auch diese letzterwähnte Bestimmung deutlich, wie schwierig es offensichtlich ist, alle denkbaren Fälle zu regeln. Die Beißkraft eines Hundes wird von anatomischen Gegebenheiten bestimmt, insbesondere von der Ausprägung der Muskulatur in der Kieferregion. Sie ist somit eine genetisch bedingte Eigenschaft eines Hundes, damit in jedem Fall natürlich und kann deshalb auch nicht „über das natürliche Maß hinausgehen“.
Als naturgegebener Maßstab könnte allenfalls der Wolf, der Stammvater des Hundes, herangezogen werden. Dabei handelt es sich aber um eine sehr variantenreiche Spezies, die in zahlreiche Unterarten mit ganz unterschiedlicher Körpergröße unterteilt wird. Das sehr komplexe und ebenfalls von Unterart zu Unterart aber auch individuell variierende Verhaltensrepertoire, gerade hinsichtlich des Sozial- und Beutefangverhaltens, kann genauso wenig Maßstab für „natürliches“ Hundeverhalten sein.
Objektivität ist eine Illusion
Das Bemühen um Objektivität ist den Machern derartiger Bestimmungen nicht abzusprechen. Zumindest nicht das Bemühen um objektiven Anschein. Faktisch ist Objektivität aber nicht zu erzielen. Wenn es kein „natürliches Maß“ gibt, nicht geben kann, hängt die Beurteilung letztlich doch wieder vom subjektiven Empfinden eines bestimmten Menschen ab. Dieses wird wesentlich vom persönlichen Erfahrungshorizont beeinflußt. Wer den Umgang mit großen Hunden gewohnt ist, wird deren Körper- und Verhaltenseigenschaften ganz anders beurteilen, als derjenige, der immer nur mit kleinen oder mittelgroßen Hunden zu tun hatte. Bleibt zu hoffen, daß möglichst wenig „leuchtend hellblaue Halsbänder“ nachgefragt werden (müssen). (Jörg Turk)
Quelle: ZZA 5/2005 Seite 74 |