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Zugunsten des Verbraucher- und Tierschutzes Internethandel mit Heimtier-Medikamenten ist verboten
Verschreibungspflichtige Medikamente fürs Haustier dürfen nur beim Tierarzt oder in der Apotheke verkauft bzw. erworben werden, der Internethandel ist verboten. Wer sich nicht daran hält macht sich als Händler oder Kunde strafbar. Darauf weist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW hin.
Diese Vorschrift dient dem Verbraucher- und Tierschutz. Eine Ausnahme bilden lediglich die frei verkäuflichen Arzneimittel.
Bei Arzneimitteln wird zwischen drei Gruppen unterschieden:
- frei verkäufliche
- apothekenpflichtige
- verschreibungspflichtige Arzneimittel
Nur frei verkäufliche Mittel darf man bei seinem Tier anwenden, ohne dass vorher Tierarzt oder Apotheke aufgesucht werden müssen. Diese Mittel dürfen darüber hinaus zum Beispiel auch im Zoofachhandel oder in Drogerien verkauft werden. Viele Arzneimittel aus pflanzlichen Wirkstoffen oder auch einige Flohhalsbänder sind frei verkäuflich.
Zu den apothekenpflichtigen Arzneimitteln gehören zum Beispiel Mittel gegen Ohrmilben, die auf die Haut am Ohr aufgetragen werden. Für den Kauf von apothekenpflichtigen Mitteln ist kein tierärztliches Rezept erforderlich.
Verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nur über den Tierarzt oder in Apotheken erhältlich. Zu diesen Medikamenten gehören beispielsweise Antibiotika und Schmerzmittel, aber auch bestimmte Wurmpasten, die oral verabreicht werden. Jeder Bezug von apotheken- oder verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auf dem Versandweg, also auch der Kauf über das Internet, ist verboten – im Unterschied zum Handel mit Medikamenten für den Menschen.
Diese Vorschrift des Arzneimittelgesetzes dient sowohl dem Tierschutz als auch dem Gesundheitsschutz des Menschen. Beim Kauf in der Apotheke oder beim Tierarzt kann in einem persönlichen Gespräch auf die schädlichen Wirkungen der Medikamente hingewiesen werden. Den Gefahren im Umgang mit Arzneimitteln kann so besser vorgebeugt werden, als es beim Versand möglich ist. Gerade bei Nutztieren, deren Fleisch oder Produkte vom Menschen verzehrt werden, kommt dies auch dem Verbraucher zugute.
Der Versandhandel mit Tierarzneimitteln birgt gerade im Hinblick auf den Verbraucherschutz größere Risiken als mit Humanarzneimitteln. Erfahrungen in der Vergangenheit mit Antibiotika, Hormonen und anderen Arzneimittelrückständen im Fleisch haben die Gefahren der unkontrollierten Anwendung von Tierarzneimitteln deutlich gezeigt. Zugelassenen Versand- und Internetapotheken sind die gesetzlichen Vorschriften für Tierarzneimittel bekannt. Deshalb werden diese Medikamente auch in der Regel nicht von zugelassenen Versandapotheken angeboten, sondern von privaten Anbietern beispielsweise über Internetauktionshäuser. Bei solchen Angeboten ist immer Vorsicht geraten! In der Regel handelt es sich hierbei um illegale Angebote wie Fälschungen oder ausländische, in Deutschland wegen einer fehlenden Zulassung nicht verkehrsfähige Präparate.
Nach § 95 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes macht sich jeder strafbar, der ein verschreibungspflichtiges Tierarzneimittel außerhalb einer Apotheke erwirbt. Wer also derartige Medikamente zum Beispiel in einem Internetauktionshaus ersteigert, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Der Kauf eines nicht verschreibungspflichtigen, aber apothekenpflichtigen Medikamentes auf diesem Weg wird zumindest mit einer Geldbuße geahndet, die bis zu 25.000 Euro betragen kann. Auch bei der Abgabe dieser Medikamente über Versand wird ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro fällig. Bekanntlich schützt Unwissenheit nicht vor Strafe! (www.lanuv.nrw.de)
Quelle: ZZA 10/2007 Seite 54 |