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Anzeige gegen Hundehalter__Behörde muss Namen nicht preisgeben

Foto: succo/Pixabay

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass ein Tierhalter keinen Anspruch auf namentliche Benennung eines Anzeigeerstatters hat.

Im konkreten Fall ging es darum, dass Nachbarn eines Hundehalters sich an die Stadtverwaltung gewendet hatten, weil sie den Hund als gefährlich empfanden. Hier lehnte das Gericht die Nennung der Anzeigeerstatter ab: Die Namen der anzeigenden Personen unterliege einem besonderen Schutz.

Gerade im Bereich des Gefahrenabwehrrechts sei eine Behörde auch auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen, um effektiv arbeiten zu können. Wäre eine Behörde zur Preisgabe der Namen von Anzeigeerstattern verpflichtet, würde das ihre Effektivität reduzieren; Bürger würden nämlich, wenn ihre Anonymität nicht gewährleistet sei, weit weniger bereit sein, entsprechende Hinweise zu geben.

Anders würde es allerdings aussehen, wenn Tierhalter durch Anzeigen bei einer Behörde verleumdet werden, sprich wenn sie unwahren Tatsachenbehauptungen über ihre Tierhaltung ausgesetzt sind. In diesem Fall wird ein Auskunftsanspruch als Vorstufe der Geltendmachung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche eher denkbar sein, und es besteht auch die Möglichkeit, strafrechtlich wegen Verleumdung und gegebenenfalls falscher Verdächtigung vorzugehen, auch ohne den Namen des Anzeigenden zu kennen. Diesen zu ermitteln ist dann Sache der Polizei. (Aktenzeichen 5 K 1113/20.NW)

Dietrich Rössel