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Arbeitsrecht__Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

(jlp). Ein Arbeitgeber kann nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung dem Arbeitnehmer nur dann wirksam Urlaub erteilen, wenn er ihm die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs tatsächlich zahlt oder zumindest vorbehaltlos zusagt. Der Arbeitnehmer muss also vor Urlaubsantritt bereits wissen, ob ihm der Arbeitgeber das Urlaubsentgelt zahlt. Die bloße Erklärung des Arbeitgebers, dass der Urlaub „erteilt“ oder auf eine Freistellung angerechnet werde, genügt dafür nicht.

Bundesarbeitsgericht, Az.: AZR 455/13