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Flohplage__Schadensersatz für Tiersitter?

(RA Rössel) – Das Landgericht Köln hatte über den vermeintlichen Anspruch einer Tiersitterin zu entscheiden. Durch den Flohbefall der von ihr betreuten Katze war erheblicher Schaden entstanden.

Die Klägerin nutzte regelmäßig die Wohnung des Beklagten, wenn dieser nicht zu Hause war, und kümmerte sich um dessen Katze. Anschließend verlangte sie über 5.000 Euro Schadensersatz, weil sie durch die Katze einen Flohbefall erlitten habe, was zu weitgehenden Schäden (Kleidung, Kühlschrank u.a.) geführt habe. Sie habe all diese Gegenstände entsorgen müssen, da selbst der Kammerjäger der Flohplage nicht Herr geworden sei.

Das Gericht wies die Klage ab: Ein vertraglicher Ersatzanspruch bestehe nicht da es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine reine Gefälligkeit gehandelt habe, die einen solchen Anspruch nicht begründe. Darüber hinaus gehe die Betreuungsperson eines Haustieres bei der Übernahme dieser Aufgabe ganz bewusst ein Risiko dahingehend ein, dass sich das allgemeine Lebensrisiko dahingehend, dass ein Haustier auch einmal mit Parasiten befallen sein könne, verwirkliche. Dass der Flohbefall auch durch einen anderen Kontakt mit Menschen oder Tieren herrühren könne, spiele daher keine Rolle mehr.

Landgericht Köln, AZ.: 3 O 331/18