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Gewerbemietrecht__Mieter können bis zu 80 Prozent kürzen

Foto: succo/Pixabay

Nicht alle Gerichte gehen davon aus, dass Gewerbemieter auch während Covid-19-bedingter Schließungsanordnungen die volle Miete weiterzahlen müssen. Um bis zu 80 Prozent kann die Miete in solchen Fällen gekürzt werden, entschied ein Münchner Landgericht.

Damit müsse der Vermieter eine Mietminderung hinnehmen, wenn sein Mieter die Gewerbefläche nur eingeschränkt oder gar nicht nutzen könne. Für die Zeit der kompletten Schließung könne diese bis zu 80 Prozent betragen. Auch die Begrenzung der Verkaufsfläche sowie der Kundenanzahl rechtfertige eine Mietminderung in geringerem, im Einzelfall zu entscheidenden Maß.

Jedenfalls für die Zeit eines harten Lockdowns dürfte sich die Rechtsauffassung des Münchner Landgerichts durchsetzen. Hier ist folgende Regelung aufgenommen worden: „Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, wird gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs-)Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen können. Damit werden Verhandlungen zwischen Gewerbemietern beziehungsweise Pächtern und Eigentümern vereinfacht.“

Offen bleibt hier indes, was „schwerwiegend“ ist. Eine komplette Schließung ist dies selbstverständlich, bei welchem Maß an Zugangsbeschränkung von einer „schwerwiegenden“ Veränderung der Geschäftsgrundlage auszugehen ist, bleibt offen. (Aktenzeichen 3 O 4495/20)

Dietrich Rössel, Rechtsanwalt