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Haltung__Fünf Hunde sind zu viel

Foto: succo/Pixabay

Private Tierhaltung ist gerade in Wohngebieten auch ein baurechtliches Problem. Das Verwaltungsgericht Schwerin hatte sich mit der Haltung von insgesamt fünf Hunden in einem reinen Wohngebiet zu befassen.

Die Tiere waren teilweise im Haus, teilweise im Zwinger untergebracht. Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Tierhaltung auch innerhalb eines Hauses genehmigungspflichtig sein kann und gegebenenfalls nicht genehmigungsfähig ist, wenn diese Tierhaltung das zulässige Maß der typischen Freizeitbeschäftigung übersteigt.

In einem reinen Wohngebiet ist nach Auffassung des Gerichts die Haltung von mehr als zwei Hunden baurechtswidrig, weil es sich hierbei um mehr als eine reine Freizeitbeschäftigung handelt. Die Haltung von fünf Hunden in einem reinen Wohngebiet, so das Gericht, ist nicht genehmigungsfähig.

Haltung darf nicht stören

Eine Tierhaltung ist immer dann unzulässig, wenn die Haltung nach Art und Zahl der Tiere geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören. In faktischen Dorfgebieten hingegen kann die Tierhaltung großzügiger ausgelegt werden. Ebenso kann eine intensivere Tierhaltung genehmigt werden oder genehmigungsfrei zulässig sein, wenn sich in der unmittelbaren Umgebung land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche Betriebe befinden, die einen gewissen Lärmpegel verursachen.

Das Gericht hielt es allerdings für unzulässig, nur eine von mehreren Personen, die als Tierhalter anzusehen seien, auf Unterlassung der Tierhaltung in Anspruch zu nehmen. Auch könne nicht vorgeben werden, welche Individuen behalten werden dürfen und welche abzugeben sind. Diese Entscheidung könne die Behörde nicht einseitig treffen, sondern habe gegebenenfalls den Tierhaltern zu überlassen, welche Tiere sie abgeben oder anderweitig unterbringen würden.

Hier war die Behörde über das Ziel hinausgeschossen, indem sie die Hunde selbst vorgab, die auf dem Grundstück bleiben durften. Obwohl die Hundehaltung hier grundsätzlich nicht genehmigungsfähig war, konnten die Hundehalter damit einen vorläufigen Sieg verbuchen. (Aktenzeichen 2 B 310/20 SN)