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Haltung__Vier Hunde sind zu viel

Foto: succo/Pixabay

Das Verwaltungsgericht Trier hatte sich mit der baurechtlichen Zulässigkeit eines Hundezwingers zu befassen. Der Zwinger war ohne Baugenehmigung in einem allgemeinen Wohngebiet errichtet worden, um dort vier ausgewachsene Jagdhunde unterzubringen.

Das Gericht bestätigte die Auffassung der Baubehörde, nach der in dem Zwinger höchstens zwei der Hunde gehalten werden durften. Die ständige Unterbringung von vier Hunden stelle eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung des Grundstückes dar. In einem allgemeinen Wohngebiet sei die Tierhaltung in gewissem Rahmen zwar zulässig – sowohl die Haltung im Haus als auch die Errichtung von Anlagen zur Unterbringung von Kleintieren im Gartenbereich – die Tierhaltung dürfe nach Art und Anzahl aber die Grenzen der Freizeitbeschäftigung im Rahmen einer Wohnnutzung nicht überschreiten.

Es sei keine „typische Freizeitbeschäftigung“ mehr, wenn die Tierhaltung nach Art und Umfang geeignet sei, das Wohnen wesentlich zu stören. In einem allgemeinen Wohngebiet sei in der Regel die Haltung von bis zu zwei Hunden zulässig, die Haltung von mehr als zwei Hunden aber nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Lage des Zwingers am Ortsrand oder sehr großen Grundstücken. Wenn aber Wohngebäude in unmittelbarer Nähe einer intensiven Tierhaltung stünden und von den Lärm-Emissionen daher besonders betroffen seien, könne die Haltung von Tieren in einem derartigen Maße nicht hingenommen und auch nicht genehmigt werden. Daher sei die Hundehaltung im Zwinger auf zwei Tiere zu beschränken. (Aktenzeichen 7 L 3342/21.TR)

Dietrich Rössel