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Hundehaltung__Zweifel an der Hundesteuersatzung

(jlp). Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandsteuer und unterliegt der Satzungsbefugnis der Gemeinde. Dabei hat die Kommune einen großen Gestaltungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleich- oder Ungleichbehandlung besteht. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der satzungsgeberischen Freiheit (Willkürverbot) ist vom Gericht nachzuprüfen, nicht aber, ob der Satzungsgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat.

Verwaltungsgericht Würzburg, Az.: W 2 K 14.1