Artikelarchiv

Vergaloppiert__Reiterin war selbst Schuld

Foto: succo/Pixabay

Die Verwirklichung einer Tiergefahr durch tiertypisches Verhalten führt in der Regel dazu, dass der Halter des Tieres für die Schäden, die sein Tier verursacht, haftbar ist. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat allerdings klargestellt, dass ein Tierverhalten, das direkt vom Menschen veranlasst wurde, die Tierhalterhaftung ausschließen oder jedenfalls stark reduzieren kann.

Eine Reiterin war von einem ihr fremden Pferd gefallen, hatte sich dabei verletzt und behauptete anschließend, das Tier sei durchgegangen. Da aber beobachtet worden war, dass die Reiterin dem Tier den Befehl zum Galopp gegeben und vorher sehr unsicher gewirkt hatte, wies das Gericht die Klage ab, nachdem vorgerichtlich schon ein eher geringer Schmerzensgeldbetrag gezahlt worden war. Hier sei weniger von einer Verwirklichung der Tiergefahr auszugehen. Vielmehr habe hingegen das menschliche Verhalten, auf das das Pferd auch noch „befehlsgemäß“ reagiert hat, ganz maßgeblich zu dem Sturz beigetragen. (Aktenzeichen 2 U 106/21)

Dietrich Rössel