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Kaufrecht beim Tier__Streit um kranken Mops

Der Käufer eines unstreitig schwer erkrankten Tieres versuchte, vor Gericht nicht nur eine Minderung des Kaufpreises durchzusetzen, sondern darüber hinaus auch die um ein vielfaches höheren Tierarztkosten vom Verkäufer zu erhalten. 

Das Landgericht Ingolstadt (Az.: 33 O 109/15) bestätigte zwar, dass das Tier (ein Mops) unstreitig mangelhaft, d.h. chronisch krank, war. Daher verurteilte es den Verkäufer auch zur Rückerstattung des hälftigen Kaufpreises. Diese Kaufpreisminderung ist unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Verkäufers gegeben, wenn das verkaufte Tier Mängel aufweist.

Weitergehender Schadensersatz erfordert aber, dass der Verkäufer schuldhaft gehandelt hat; in der Praxis kommt hier insbesondere das Wissen um die Erkrankung des Tieres in Betracht. Entgegen der Auffassung des Käufers, der behauptete, der Verkäufer habe von der genetischen Vorbelastung des Tieres gewusst, ging das Gericht allerdings nicht von einem solchen Wissen aus.

Die kaufrechtliche Beweislastumkehr nach § 476 BGB – in den ersten sechs Monaten nach Verkauf des Tieres muss der (gewerbliche) Verkäufer den Nachweis führen, dass das Tier bei Übergabe gesund, also mangelfrei, war – bezieht sich nämlich nicht auf den Nachweis dieses Wissens. Dass der Verkäufer von einem solchen Schaden gewusst haben soll, muss der Käufer beweisen. Da bei der Übergabe des Tieres dessen Erkrankung noch nicht erkennbar war, war dem Verkäufer kein Verschulden nachzuweisen. Der Tierhalter muss die Tierarztkosten daher selbst tragen. RA Dietrich Rössel, Königstein