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Kaufrecht__Die „Unverzüglichkeit“ der Nacherfüllung

Immer wieder kommt es im Rahmen kaufrechtlicher Nacherfüllung zu Streitigkeiten über die Frist, innerhalb derer der gewerbliche Verkäufer dem nichtgewerblichen Käufer gegenüber Nacherfüllung – also nach Wahl des Käufers entweder Nachbesserung oder Ersatzlieferung – beim Kauf einer mangelhaften Sache zu leisten hat. Der Gesetzgeber spricht von „Unverzüglichkeit“, also von einer Erledigung „ohne schuldhaftes Zögern“. Eine genaue Frist kennt das BGB jedoch nicht.

In der Regel wird nach Ablauf einer Frist von höchstens zwei Wochen – im Einzelfall auch kürzer, selten länger – davon auszugehen sein, dass keine „Unverzüglichkeit“ mehr vorliegt. Nach Ablauf der „Unverzüglichkeitsfrist“ kann der Käufer dann weitergehende Ansprüche geltend machen, wie beispielsweise Minderung de Kaufpreises.

Die Frage, ob es ausreicht, wenn der Käufer „unverzügliche“ Nacherfüllung verlangt, ohne eine feste Frist zu setzen, hat der BGH (Urteil vom 13.07.2016, Az.: VIII ZR 49/15) nun zum wiederholten Male bejaht (früher schon zum gleichen Thema: BGH, Az.: VIII ZR 254/08). Es sei nicht notwendig, dass ein Käufer eine feste Frist zur Beseitigung eines Mangels setze. Wenn „unverzügliche“ oder „umgehende“ Mangelbeseitigung verlangt werde, dann müsse dem Verkäufer klar sein, dass er nur eine begrenzte, angemessene Zeit zur Verfügung habe, ohne dass der Käufer einen festen Endtermin nenne.

Auch eine „höfliche Bitte um schnelle Behebung“ eines Mangels sei in der Regel bereits als Nacherfüllungsverlangen auszulegen, welches der Verkäufer ohne schuldhaftes Zögern zu erfüllen habe. Der BGH weist in seiner Entscheidung auch ausdrücklich darauf hin, dass die Setzung einer zu kurzen Frist – wenn der Käufer eine solche setzt – den Lauf einer angemessenen Frist nicht hindert. Der gewerbliche Verkäufer sollte also jede Bitte um Beseitigung eines Mangels ernst nehmen und nicht außer acht lassen, dass damit bereits oft eine Frist zu laufen beginnt, nach deren Ablauf die Sache für den Verkäufer deutlich teurer werden kann. RA Dietrich Rössel, Königstein

Bundesgerichtshof, Az.: Az.: VIII ZR 49/15