Artikelarchiv

Kaufrecht__Zum Ort der Nacherfüllung

(RA Rössel) – Dass beim „Verbrauchsgüterkauf“ – also beim Verkauf vom Händler an Privat – der Käufer ein – in der Regel zweimaliges – Nacherfüllungsrecht hat, wenn der Kaufgegenstand mangelhaft ist, ist zwischenzeitlich allgemein bekannt. Probleme ergeben sich, wenn Uneinigkeit über den Ort der Nacherfüllung besteht. 

Der BGH hatte sich nun wieder einmal mit dieser Frage zu befassen. Die Richter stellten in dem Urteil vom 19.07.2017 zum wiederholten Male klar, dass der Erfüllungsort der Nacherfüllung der Sitz des Verkäufers ist (vgl. auch BGH, Az.: VIII ZR 220/10). Der Käufer hat die Kaufsache auch dort zur Verfügung zu stellen; es ist also nicht die Pflicht des Verkäufers, die angeblich mangelhafte Sache beim Käufer abzuholen (vgl. hierzu BGH, Az.: VIII ZR 96/12).

Nach § 439 Absatz 2 BGB hat der Verkäufer allerdings die gesamte Kostenlast zu tragen. Der Käufer hat daher, bevor er die angeblich mangelhafte Sache zum Verkäufer transportieren lässt, gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Vorabzahlung eines – später abrechenbaren – Vorschusses, bevor er die Kaufsache zum Verkäufer transportieren lässt. Zahlt der Verkäufer auf Verlangen des Käufers diesen Vorschuss nicht und kommt es nur aufgrund dieser Nichtzahlung nicht zur Nacherfüllung, hat der Käufer seine Pflicht, dem Verkäufer die mangelhafte Sache zur Nacherfüllung anzudienen, erfüllt. Er kann – wenn er dann beispielweise nach Setzung einer angemessenen Frist die Reparatur anderweitig selbst vornehmen lässt – Schadensersatz vom Verkäufer fordern.

Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 278/16