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Leinenzwang__Ein Biss kann reichen

Foto: succo/Pixabay

Das Verwaltungsgericht Göttingen hat entschieden, dass schon ein einmaliger Beißvorfall, aus dem noch nicht zwingend auf die Gefährlichkeit eines Tieres zu schließen sei, Gefahrenabwehrmaßnahmen rechtfertige.

Ein bisher unauffälliger Hund hatte – nach Ansicht seines Halters in einer Ausnahmesituation – einen Fahrradfahrer gebissen. Die Kreisverwaltung ordnete einen Leinenzwang an, ohne dass die Gefährlichkeit des Tieres festgestellt war.

Diese Anordnung wurde durch das Gericht bestätigt: Ein Leinenzwang könne auch bei hundetypischen Reaktionen auf das Verhalten von Menschen oder anderen Tieren angeordnet werden; der Halter sei in der Pflicht, Dritte vor arttypischem, gefährlichen Verhalten seines Tieres zu bewahren, auch wenn dieses Verhalten noch nicht die Einstufung als „gefährliches Tier“ – mit Rechtsfolgen wie Wesenstest und Erlaubnisvorbehalt für das Halten – rechtfertige.

Das gelte auch dann, wenn das Verhalten des Hundes arttypisch – etwa der Jagdtrieb – und von dem später Verletzten mitverursacht worden sei, zum Beispiel durch zu geringen Abstand zum Hund. (Aktenzeichen 11 B 3/21)

Dietrich Rössel