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Mietrecht__So einfach lassen sich Tiere nicht verbieten

Die Einschränkung der Tierhaltung ist nach neuerer Rechtsprechung allenfalls noch eingeschränkt möglich, jedenfalls wenn der Vermieter einseitig Einschränkungen vorgibt.

So entschied der Bundesgerichtshof: Das ausnahmslose Verbot der Hunde- und Katzenhaltung ist unwirksam (Az.: VIII ZR 168/12); ein uneingeschränktes Verbot der Tierhaltung ist jedenfalls als Allgemeine Geschäftsbedingung nicht zulässig (Az.: VIII ZR 340/06).

Ein Vermieter, der dieses Problem umgehen wollte, unterlag nun vor Gericht in zweiter Instanz: Er hatte durch eine handschriftliche Klausel im Mietvertrag jegliche Tierhaltung untersagen wollen und ging gegen einen Mieter vor, der sich trotzdem einen Mops anschaffte.

Das Gericht wies die Klage auf Unterlassung der Hundehaltung ab: Die Verbotsklausel sei nicht zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt worden, sondern der Vermieter habe sie einseitig vorgegeben und sie nicht zur Disposition der Vertragsparteien gestellt. Damit sei die Klausel als „Allgemeine Geschäftsbedingung“ anzusehen. Sie müsse daher anhand der Maßstäbe der §§ 305 bis 310 BGB (Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) geprüft werden. Dieser Prüfung halte sie nicht stand.

Die Frage, ob die Tierhaltung erlaubnisfrei zulässig ist, war daher, wie vom BGH vorgegeben, durch Abwägung der Einzelfallinteressen zu entscheiden. Hierbei sind Anzahl, Art und Größe der gehaltenen Tiere individuell zu berücksichtigen. Im konkreten Fall standen dem Interesse des Mieters an der Tierhaltung keine überwiegenden Interessen des Vermieters entgegen. Das Tier durfte bleiben. RA Dietrich Rössel, Königstein

Amtsgericht Nürnberg, Az.: 30 C 5357/16; Landgericht Nürnberg, Az.: 7 S 8871/16