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Selektiver Vertrieb__Europäisches Gerichtsurteil kein Freifahrtschein für Beschränkungen

Mit Blick auf das am 6. Dezember 2017 veröffentlichte Urteil des Europäischen Gerichtshofes zum selektiven Vertrieb stellt der Handelsverband Deutschland (HDE) fest: „Das ist kein Freifahrtschein für die Markenhersteller, Händlern künftig den Verkauf ihrer Waren über Plattformen zu verbieten.“

Vielmehr hätten die Richter klargestellt, dass Vertriebsbeschränkungen durch die Industrie enge Grenzen gesetzt sind, so der stellvertretende HDE-Hauptgeschäftsführer Stephan Tromp. So ist es beispielsweise auch künftig nicht möglich, dass der Hersteller Händlern den Verkauf seiner Produkte auf Online-Plattformen untersagt, wenn der Hersteller dort selbst seine Ware anbietet.

Außerdem hat der EuGH deutlich gemacht, dass eine solche Maßnahme nur im Luxussegment legal sein kann, wenn es um den Schutz des Markenimages geht. Auch dann aber müssen klare und nachvollziehbare Kriterien ersichtlich sein, warum der Vertrieb über bestimmte Plattformen nicht stattfinden soll. Der Knackpunkt im Urteil ist die Frage der Angemessenheit für pauschale Vertriebsverbote. Der HDE erwartet, dass diese Frage gerichtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen wird.

„Der Handel in Deutschland baut auch nach diesem Urteil weiter auf die klare und deutliche Linie des Bundeskartellamtes. Produzenten dürfen den Vertrieb ihrer Ware nur in Ausnahmefällen einschränken. Das ist eine Grundbedingung für fairen Wettbewerb und unternehmerische Freiheit im gesamten Handel“, so Tromp weiter.

Im konkreten Fall ging es um den Kosmetika-Anbieter Coty, der seine Produkte nur über autorisierte Händler vertreibt und diesen strenge Vorgaben macht. Unter anderem ist den Partnern vertraglich verboten, die Kosmetika über normale Online-Kanäle zu vertreiben. Als ein Händler sie dennoch auf der deutschen Amazon-Seite anbot, beantragte Coty vor dem Oberlandesgericht Frankfurt eine Untersagung. Das Gericht sah in den Coty-Vertragsklauseln einen möglichen Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht und bat den EuGH um Klarstellung.