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Sicherheit im Zoogeschäft__oder: Der private Hund des Geschäftsinhabers

Nachdem der private Hund des Zoohändlers, der sich nicht aggressiv gezeigt hatte und offenbar nur spielen wollte, im Ladengeschäft ein Kind leicht verletzt hatte, wurde dem Inhaber des Zoogeschäfts untersagt, den Hund während der Öffnungszeiten im öffentlich zugänglichen Teil des Geschäfts zu halten. 

(RA Rössel) - Der VGH München (Az.: 10 BV 12.1151) hat die Klage eines Zoohändlers gegen die zuständige Polizeibehörde in zweiter Instanz abgewiesen. Wenn das Tier durch den öffentlichen Bereich geführt werden müsse, dürfe es nur an einer höchstens 100 cm langen Leine mit schlupfsicherem Halsband bzw. Geschirr geführt werden. Der Hundehalter habe auch Dritte, die er mit dem Ausführen seines Tieres beauftarage, entsprechend zu instruieren.

Im Wesentlich wurde der Bescheid damit begründet, es sei eine Wiederholungsgefahr gegeben, und die Öffentlichkeit müsse auch vor einem nicht aggressiven Hund aufgrund dessen Verletzungspotenzials geschützt werden.

Der Zoohändler versuchte die Verfügung anzufechten: Der Vorfall sei hinter der Kasse geschehen; die Wunde des Kinde komme nicht von einem Biss, sondern von einem bloßen Zusammenstoß; die Kunden kämen schließlich auch mit ihren Hunden in das Geschäft und er, der Kläger, nutze seinen Hund auch zu Vorführzwecken für Leinen, Hundekleidung und anderes.

Während das erstinstanzliche Gericht der Klage noch stattgab – dies auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger inzwischen ein Warnschild angebracht hatte -, wurde auf die Berufung der beklagten Behörde hin die Klage abgewiesen. Die Gemeinde habe als zuständiges Organ gehandelt (in Bayern: § 18 Absatz 2 LStVG), und sie sei auch zum Erlass der Einzelfallentscheidung befugt gewesen. Auch ein nicht per se aggressiver Hund berge ein Gefahrenpotenzial; gerade bei einem kräftigen und temperamentvollen Tier sei dieses nach einem Vorfall wie hier zu bejahen. Es reiche aus, wenn von einem Hund – auch wenn er „nur“ spielfreudig sei und ein hundetypisches und freundliches Verhalten an den Tag lege – eine konkrete Gefahr ausgehe.

Anders könne es vielleicht sein, wenn der Hund von dem geschädigten Kind gezielt provoziert worden sei; hierfür bestünden aber keinerlei Anhaltspunkte. Auch sei zu beachten, dass durchaus auch Kunden im Zoogeschäft des Klägers verkehren, die Hunden gegenüber weniger aufgeschlossen seien und keine Kenntnisse im Umgang mit Hunden hätten. Gerade bei einem temperamentvollen Hund führe dies immer zu Gefahren, auch wenn das Tier nicht agressiv sei. Es sei auch verhältnismäßig, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit die Anordnunggen zu treffen, die hier getroffen wurden. So werde auch am wenigsten in die Rechte des Klägers eingegriffen, insbesondere in sein Grundrecht nach Art. 12 GG auf freie Berufsausübung. Der Kläger könne mit seinem Hund immer noch in einem nichtöffentlichen Teil des Geschäftes Leinen oder Ähnliches vorführen; im übrigen sei der Hund auch sonst nicht ständig, sondern eher selten im Geschäft gewesen. Eine ernstliche Einschränkung seiner Freiheit der Berufsausübung sei also nicht zu befürchten. Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.