Artikelarchiv

Sozialrecht__Private Tierbetreuung kann sozialrechtlich Arbeitsrecht sein

Auch die private Betreuung eines Tieres, die von den Beteiligten "eigentlich" als Gefälligkeitsverhältnis angesehen wird, kann sozialrechtlich als Arbeitsverhältnis angesehen werden. Dass dies nicht immer der Fall ist, wurde nun vom Landessozialgericht Hessen festgestellt (Urteil vom 12.04.2016, Az.: L 3 U 171/13).

Hier hatte die Klägerin für einen Bekannten dessen Hund während seines Urlaubs betreut. Es kam zu einem Beißvorfall, durch den de Klägerin schwer verletzt wurde.

Für die Klägerin wäre es vorteilhaft gewesen, wenn der Unfall als Arbeitsunfall anerkannt worden wäre, um die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen zu können. Hierfür ist kein formeller Arbeitsvertrag erforderlich und auch keine Entlohnung. Der "Arbeitnehmer" müsste jedoch weitgehend weisungsgebunden handeln. Da dies hier nicht der Fall war - die Klägerin war im Umgang mit Hunden sachkundig und hatte freie Hand bezüglich der Ausgestaltung der Betreuung des Hundes -, lägen die rechtlichen Grundlagen für die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht vor. Bei einem reinen Gefälligkeitsverhältnis greife im übrigen die gesetzliche Unfallversicherung auch nicht ein; allerdings seien die Grenzen des Gefälligkeitsverhältnisses im vorliegenden Fall überschritten.

Wann die Grenze zum Gefälligkeitsverhältnis überschritten ist und wann der Tierbetreuer sich in einer arbeitnehmerähnlichen und nicht in einer selbständigen-ähnlichen Position befindet (nur dann kann im Falle eines Unfalls mit dem Eintritt der gesetzlichen Unfallversicherung gerechnet werden), ist eine Frage des Einzelfalls. Eine vorherige bindende Vereinbarung ist in solchen Fällen empfehlenswert. RA Dietrich Rössel, Königstein