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Tierhaltung__Tierschutzwidrige Leguanhaltung

(RA Rössel) – Das Verwaltungsgericht Köln hat die Haltung zweier Grüner Leguane in einer Einzimmerwohnung als tierschutzwidrig eingestuft. Die Tiere lebten dort länger als ein Jahr ohne Terrarium; die notwendige Lufttemperatur von 25 Grad und mehr und die Luftfeuchtigkeit von 95 % versuchte die Tierhalterin durch das Aufdrehen der Heizung und das Verdunsten von Wasser (bis die Fensterscheiben beschlugen) herzustellen.

Das Bekanntwerden dieser Haltungsbedingungen führte dazu, dass das Veterinäramt die Tiere fortnahm und sie anschließend notveräußerte. Auch wurde gegen die Halterin ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Reptilien erlassen. Mit der hiergegen erhobenen Klage hatte die Tierhalterin keinen Erfolg.

Das Gericht bezog sich hierbei auf tierärztliche Gutachten, die die genannten Haltungsbedingungen als nicht artgerecht einstufte. Es habe an einem ausreichenden Wasserbehältnis gefehlt, Lufttemperatur und -feuchtigkeit hätten nicht ausgereicht. Die Bewegungs- und auch Schwimmmöglichkeiten hätten gefehlt, und im Übrigen seien die Tiere erheblich vernachlässigt gewesen, was sich in einem Bakterienbefall niedergeschlagen habe. Auch habe die Halterin trotz Häutungsproblemen und trotz offener Wunden der Tiere keine tierärztliche Behandlung veranlasst.

Verwaltungsgericht Köln, Az.: 21 K 6578/18