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Tierschutzverträge__Verein muss Kosten tragen

Foto: succo/Pixabay

Das Amtsgericht Kassel hat der Klage einer Tierhalterin stattgegeben, die von einem Tierschutzverein ein bereit erkranktes Tier übernommen hatte. Nur wenige Tage, nachdem die Klägerin mit dem Verein einen Tierschutzvertrag abgeschlossen und das Tier übernommen hatte, musste sie erhebliche Beträge für tierärztliche Behandlungen aufwenden. Die zu behandelnden Erkrankungen waren schon vorhanden gewesen.

Der Verein behauptete, die Vorerkrankungen seien der Klägerin mitgeteilt worden und im Übrigen sei ein Haftungsausschluss vereinbart gewesen. Dieser Argumentation schloss sich das Gericht jedoch nicht an und verurteilte den beklagten Verein, die Tierarztkosten zu erstatten.

Der Tierschutzvertrag sei ein Vertrag eigener Art und seinem Wesen nach am ehesten als Verwahrungsvertrag nach den Paragrafen 688 folgende des Bürgerlichen Gesetzbuches auszulegen. Dem ist zuzustimmen, auch das Amtsgericht Königstein im Taunus hat einen Tierschutzvertrag als atypischen Vertrag auf Basis der Vorschriften über die Verwahrung eingestuft (Aktenzeichen 21 C 179/12).

Verein blieb Eigentümer

Die Klägerin habe sich also als Verwahrerin um das Tier zu kümmern, da kein Eigentum übertragen worden sei. Damit bleibe der beklagte Verein Eigentümer des Tieres; auch die Zahlung einer Schutzgebühr ändere hieran nichts. Diese habe sich aus Positionen zusammengesetzt, die gerade nicht den Kaufpreis umfassten, etwa medizinische Versorgung, Transport, Pensionskosten und Schutzgebühr.

Die typischen Eigentümerrechte seien jedoch, wie in Tierschutzverträgen üblich, gerade nicht übertragen worden, und die Klägerin sei zahlreichen Verpflichtungen unterworfen, wie Kontrollrecht der Beklagten, Anzeigepflicht bei Umzügen und mehr. Da der beklagte Verein Eigentümer bleibe, sei er auch weiterhin für die medizinische Versorgung zuständig. Das sei auch deshalb der Fall, weil die Klägerin einen Teil der Pauschale für medizinische Versorgung gezahlt habe. Damit sei die Beklagte auch für Tierarztkosten zuständig, die nach der Überlassung des Tieres an die Klägerin entstünden.

Beklagter muss zahlen

Der beklagte Verein habe daher die notwendigen medizinischen Aufwendungen zu erstatten (Paragraf 693 BGB). Das Gericht wies gleichzeitig darauf hin, dass im Falle des Fehlens einer vertraglichen Regelung ein Tierschutzverein als Eigentümer nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag nach Paragraf 683 BGB Aufwendungsersatz verlangen könne, wenn die Aufwendungen notwendig gewesen seien.

Es ist übrigens durchaus möglich, andere, wirksame Verträge abzuschließen, in denen die Tierarztkosten vom Übernehmer zu tragen sind. Ein solcher Vertrag war Gegenstand der Entscheidung des Landgerichts Krefeld (Aktenzeichen 1 S 79/06). Hier musste der Übernehmer die Tierarztkosten tragen, weil es vertraglich entsprechend vereinbart war. (Amtsgericht Kassel, Aktenzeichen 435 C 2900/18)

Dietrich Rössel, Rechtsanwalt