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UWG__Werbung mit Internet-Testergebnis

(jlp). Das Oberlandesgericht Oldenburg hat es einem Händler gestattet, mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zu werben. Der Händler warb in einem Bestellmagazin für einen Artikel (hier: Staubsauger) und pries diesen mit dem Testergebnis „sehr gut“ an. Als Fundstelle für das Testergebnis nannte er ein Internetportal. Das reicht, urteilte das Gericht.

Nach dem Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Werbung (UWG) ist die Werbung mit einem Testergebnis zulässig, wenn der Verbraucher deutlich auf die Quelle hingewiesen wird und leicht auf das Testergebnis zurückgreifen kann. Ein leichter Zugriff ist grundsätzlich auch auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis möglich. Ein Verbraucher kann sich selbst dann ohne große Mühe Zugang zum Internet verschaffen, wenn er über keinen eigenen Anschluss verfügt.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 6 U 64/15