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Vorschrift missachtet__Mann darf keine Hunde mehr halten

Das Verwaltungsgericht Göttingen hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob die Haltung eines gefährlichen Tieres unter Missachtung von Sicherheitsvorschriften dazu führt, dass dem Tierhalter die Haltung einer Tiergruppe generell untersagt werden darf.

Der Halter eines Hundes, der sich durch sein Verhalten als gefährlich erwiesen hatte, verstieß mehrfach gegen den rechtskräftig angeordneten Maulkorbzwang. Die zuständige Gemeinde verfügte daher nicht nur, dass er das konkrete Tier abzugeben habe, sondern untersagte ihm die Hundehaltung generell.

Der Versuch des Tierhalters, hiergegen gerichtlich vorzugehen, scheiterte. Die hartnäckigen Verstöße gegen Vorschriften zur Gefahrenabwehr rechtfertigten nach Ansicht des Gerichts nicht nur die Wegnahme des konkreten Tieres, sondern auch das generelle Hundehaltungsverbot. Wer die Verantwortung, die mit der Haltung eines gefährlichen Tieres verbunden sei, hartnäckig ignoriere, der müsse sich schon aus Gründen der Gefahrenabwehr damit abfinden, dass ihm die Haltung der gesamten Tiergruppe aus Sicherheitsgründen verboten werde. (Aktenzeichen 1 B 55/21)

Dietrich Rössel