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Wettbewerbsrecht__Bundesgerichtshof stützt Markennamen im Online-Handel

Foto: succo/Pixabay

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es irreführend ist, wenn ein Online-Händler durch die Verwendung eines bekannten Markennamen veranlasst, dass die Besucher seiner Website diesen anklicken und dadurch auch zu Artikeln anderer Marken geleitet werden.

Der Inhaber einer Marke wandte sich dagegen, dass bei der Eingabe seines Markennamens in der Google-Suchfunktion auf Seiten von Amazon weitergeleitet wurde, die auch Produkte anderer Hersteller zeigen. Wie schon in den Vorinstanzen war der Markeninhaber auch vor dem BGH erfolgreich: Es sei nicht zulässig, dass die Werbewirkung eines renommierten Namens in einer solchen Weise ausgebeutet werde und dass die Anbieter von Konkurrenzprodukten hiervon profitieren würden.

Der Besucher erwarte, beim Anklicken der streitgegenständlichen Webseiten Produkte der Klägerin zu sehen und nicht deren Mitbewerber. Die Werbewirkung des klägerischen Namens dürfe nicht auf diese Weise missbraucht werden. (Aktenzeichen I ZR 29/18)

Dietrich Rössel, Rechtsanwalt