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Datenschutz__Vorsicht beim Einbinden des „Like“-Button auf der eigenen Website

(RA Rössel) – Mit Urteil vom 29.07.2019 befasste sich der Europäische Gerichtshof mit den Pflichten von Website-Betreibern. Wer in seine Website ein „social plug-in“ einbindet, das die Weitergabe personenbezogener Daten des Besuchers an den Anbieter des Plug-Ins erlaubt (beispielsweise der „Gefällt mir“-Button bei Facebook), muss die Besucher seiner Website vor der Erhebung der Daten durch den Empfänger hierüber informieren. 

Ausgangspunkt war ein Verfahren vor dem OLG Düsseldorf; hier hatte eine Verbraucherzentrale gegen den Betreiber einer Website geklagt. Dieser hatte Facebooks „Like“-Button so in seinen Internetauftritt eingebunden, dass der Nutzer das „Gefällt mir“ direkt anklicken konnte.

Der EuGH entschied nun, dass der Website-Betreiber eine weitgehende Informationspflicht dahingehend habe, seine „Besucher“ zu informieren, dass und welche Daten im Falle des Anklickens eines solchen „like“-Buttons von Dritte gesammelt werden.

Wie in vielen Bereichen des Datenschutzrechts, könnte es hier empfehlenswert sein, die Nutzung von „Social-plug-ins“ im eigenen Internet-Auftritt zu reduzieren. In jedem Fall ist eine sehr sorgfältige Prüfung, was mit den Daten des Benutzers geschieht, jedem Website-Betreiber dringend zu empfehlen.

Europäischer Gerichtshof, Az.: C 40/17