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Lockdown__Zoofachgeschäfte und Groomer dürfen wohl weiterarbeiten

Foto: Helena Sushitskaya/Pixabay

Das Bundeskabinett hat am heutigen Dienstag, 13. April, Änderungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Passiert es so den Bundestag, dürfen Zoofachhändler und Groomer aufatmen.

Das neue Gesetz soll im Eilverfahren noch in dieser Woche mit einer Zweidrittelmehrheit durch den Bundestag und würde als sogenanntes Einspruchsgesetz nicht zwingend die Zustimmung des Bundesrates benötigen. Dies teilt der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe (ZZF) mit.

Bislang gibt es lediglich eine Formulierungshilfe für die Änderung des Infektionsschutzgesetzes, die die Bundesregierung den Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD vorgelegt hat. Demnach wird eine „bundesweit verbindliche Notbremse“ ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 eingeführt.

Ab 100 wird verschärft

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche Maßnahmen. Sinkt in dem entsprechenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz unter den Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, so tritt dort ab dem übernächsten Tag die Notbremse außer Kraft.

Zu den zusätzlichen Maßnahmen zählt, dass die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote untersagt ist. Davon ausgenommen sind unter anderem der Lebensmittelhandel und Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte mit verschiedenen Maßgaben.

Kundenzahl wird eingeschränkt

So wird im Falle der Lockdown-Verschärfung der Verkauf von Waren untersagt, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen. Für die ersten achthundert Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche wird der Zugang auf einen Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche begrenzt, oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von achthundert Quadratmetern auf einen Kunden je 40 Quadratmeter.

Den Kunden muss es zudem unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein, beständig einen Abstand von mindestens anderthalb Metern zueinander einzuhalten. Darüber hinaus müssen Kunden in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske nach FFP2- oder vergleichbarem Standard tragen.

Entwurf wurde geändert

Die Ausnahmen für Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte waren ursprünglich nicht in dem Entwurf vorgesehen. Aufgrund des nachdrücklichen Eintretens des ZZF und anderer Verbände folgte die Politik der dargelegten Argumentation im Sinne des Tierwohls.

Für die Heimtierpflege im Salon wird sich nach der bisherigen Entwurfsfassung in der Mehrzahl der Bundesländer nichts ändern. Zwar sind bei einer Überschreitung des Inzidenzwertes von 100 „Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, untersagt.“ Kunde ist in diesem Fall jedoch nicht das Heimtier, sondern der Tierhalter – zu diesem ist jedoch keine besondere körperliche Nähe notwendig.

Sofern der Hundesalon als Ladengeschäft angesehen wird, ist hier nur der Kundenverkehr für Handelsangebote untersagt. Bei der Pflege von Heimtieren handelt es sich jedoch nicht um ein Handelsangebot. Selbst bei einer sehr engen Auslegung wäre immer noch ein Betrieb nach dem „Click and Collect“-Verfahren zulässig, bei dem das Heimtier an der Tür kontaktlos abgegeben und wieder in Empfang genommen wird.