Behörde verliert vorm Verwaltungsgericht__Gartenmarkt darf öffnen

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Das Verwaltungsgericht Gießen hat am kürzlich entschieden, dass ein Gartenmarkt im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie weiterhin für Privatpublikum geöffnet bleiben kann, wenn er von dem dazugehörigen Baumarkt, der nur Gewerbekunden bedienen darf, räumlich ausreichend abgetrennt ist.

Der Gartenmarkt ist vollständig getrennt von dem angrenzenden Baumarkt; er hat einen eigenen Ein- und Ausgang, und die vorhandene Verbindungstür zum Baumarkt bleibt geschlossen. Der Versuch der zuständigen Kreisverwaltung, auch den Gartenmarkt zu schließen, blieb vor Gericht erfolglos.

Zwar seien Verkaufsstätten des Einzelhandels nach Paragraf 3 der „Corona-Kontakt-und Betriebsbeschränkungsverordnung“ zu schließen. Dies gelte unter anderem jedoch nicht für den Futtermittelhandel, für Tierbedarfsmärkte und Verkaufsstellen für Schnitt- und Topfblumen.

Entgegen der Auffassung der Behörde stufte das Gericht den Betrieb nicht als einheitlich zu beurteilenden Bau- und Gartenmarkt ein. Der Gartenmarkt falle aufgrund seines schwerpunktmäßig angebotenen Sortimentes unter die Ausnahmeregelung der Verordnung und dürfe öffnen. Die beiden Marktbereiche seien sowohl räumlich-baulich als auch organisatorisch getrennt. Die formelle Betrachtung des Betriebes aus rein gewerberechtlicher Sicht sei der falsche Maßstab; entscheidend seien die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. Der Gartenmarkt dürfe daher geöffnet bleiben. (Aktenzeichen: 4 L 636/21.GI)

Dietrich Rössel, Rechtsanwalt