Corona-Maßnahmen__Keine weiteren Einschränkungen im Zoofachhandel

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Mit der 2G-Regel für den Einzelhandel schränkt die Politik das öffentliche Leben weiter ein. Der Zoofachhandel und Hundesalons sind davon allerdings nicht betroffen.

Die Bund-Länder-Konferenz hat am 2. Dezember unter anderem beschlossen, dass nur noch Geimpfte und Genesene Zugang zum Einzelhandel erhalten sollen, also die sogenannte 2G-Regel anzuwenden ist. Wie der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe (ZZF) mitteilt, gelte dies unabhängig von der jeweiligen Inzidenz. Der Zugang müsse von den Geschäften kontrolliert werden.

Täglicher Bedarf

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für Geschäfte des täglichen Bedarfs, für die der Katalog der Bundesnotbremse herangezogen wird. Demzufolge sind Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte von den Maßnahmen ausgenommen. Für diese Märkte ändert sich also nichts.

Außerdem wurden keine Regelungen verabschiedet, die zu weiteren Einschränkungen für Hundesalons führen. Groomer können laut ZZF also bei kontaktloser Übergabe des Hundes durch den Hundehalter so weiterarbeiten, wie das bislang üblich ist.

Länder müssen umsetzen

Die Bundesländer werden nun diese Vereinbarungen in ihren Ländern über entsprechende Verordnungen umsetzen. Mit dem jeweiligen Inkrafttreten erlangen die Regelungen Gültigkeit.

Schon in den vergangenen Tagen hatten mehrere Bundesländer ihre Corona-Regeln verschärft und der ZZF stand nach eigenen Angaben dazu in Kontakt mit Behörden und der Politik. Auch hier habe sich jeweils bestätigt, dass die Tierbedarfsmärkte unverändert als systemrelevant und Teil der Grundversorgung anerkannt bleiben und damit von den Einschränkungen ausgenommen werden.

Trotz der für alle belastenden Gesamtsituation der Pandemie wertet der ZZF es als seinen Erfolg, dass es ihm kraft guter Argumente im Dialog gelungen ist, die Politik weiterhin von der Systemrelevanz der Tierbedarfsmärkte und der wichtigen Funktion der Heimtiersalons zu überzeugen.