Gewerbesteuer__Messestand ist keine Immobilie

Kurzfristiges Mieten von Flächen in Messehallen ist nicht mit dem dauerhaften Mieten von Immobilien vergleichbar.

Gut zu wissen im Vorfeld der Interzoo: Die Mieten für Standflächen auf Messen dürfen deutschen Ausstellern von den Finanzbehörden nicht zum Gewerbeertrag hinzugerechnet werden.

Wenn deutsche Unternehmen bei einem Messeveranstalter Standflächen für Ausstellungszwecke mieten, dürfen die entsprechenden Zahlungen nicht dem Gewerbeertrag des Unternehmens hinzugerechnet werden und damit die Gewerbesteuerzahlung erhöhen. Dies hat der Deutsche Bundesfinanzhof in einem Urteil Ende 2016 festgestellt. Damit hat das Gericht laut dem Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft (AUMA) der Auffassung der Messewirtschaft Rechnung getragen, dass das kurzfristige Mieten von Flächen in Messehallen nicht mit dem dauerhaften Mieten von Immobilien vergleichbar ist. Die bisherige Gleichstellung beider Vorgänge durch die Finanzbehörden hatte bei ausstellenden Unternehmen wie auch bei Durchführungsgesellschaften für Gemeinschaftsstände zu Irritationen geführt, vor allem weil die Finanzämter rückwirkend Steuernachzahlungen für mehrere Jahre gefordert hatten. Weitere Informationen: www.auma.de