Kaufrecht__Ein Hahn ist ein "mangelhaftes Huhn"

Das AG Coburg musste sich mit der Frage befassen, ob ein Hahn als mangelhaftes Huhn einzustufen ist. 

(RA Rössel) – Der Käufer hatte ausdrücklich drei Hennen gekauft, von denen sich eine als Hahn herausstellte. Er gab dem Verkäufer zunächst richtigerweise im Rahmen der Nacherfüllung die Gelegenheit, statt des Hahnes eine Henne zu liefern (und bot ihm auch die Rückabwicklung des Vertrages über den falsch gelieferten Vogel an). Da der Verkäufer der Forderung nicht nachkam, trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und forderte die Rückerstattung des Kaufpreises.

Es überrascht nicht wirklich, dass das Gericht die Forderung des Käufers als begründet ansah: Die Tiere seien als weiblich angeboten worden, und auch im Kaufvertrag sei das Geschlecht klar angegeben gewesen. Der Hahn sei daher als „mangelhafte Henne“ anzusehen gewesen, so dass der Verkäufer vom Kaufvertrag insoweit zurücktreten durfte.

Die Frage, ob der Hahn gegebenenfalls auch als „Nichtlieferung“ gemäß dem ursprünglichen Kaufvertrag anzusehen war, so dass der Käufer eine Neulieferung verlangen und ggf. den Verkäufer mit der Rücknahme des falschen Tieres in Verzug setzen kann (was auch bedeutet, dass der Verkäufer u.U. für die Unterbringung des falsch gelieferten Tieres zahlen muss), stellte sich im konkreten Fall nicht. Sie kann aber im Einzelfall durchaus von Bedeutung sein – auch wenn z.B. ein Tier einer anderen als der bestellten Art geliefert wird und der Käufer auf der korrekten Lieferung, falls sie denn möglich ist, bestehen möchte. Amtsgericht Coburg (Az.: 11 C 265/19)