Online-Shops__Vorsicht bei angedrohter Abmahnung

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Der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe warnt, dass aktuell Händler mit Online-Shops abgemahnt werden, wenn sie rechtliche Vorgaben vermeintlich nicht umsetzen. Das könne schnell teuer werden. Keinesfalls sollten Abgemahnte einfach die unterbreitete Unterlassungserklärung unterschreiben.

Betreiber von Online-Shops oder Händler auf Online-Plattformen wie Ebay oder Amazon müssen zahlreiche gesetzliche Vorgaben beachten. Fehlt auch nur eine der vorgeschriebenen Informationen oder wird ein Detail nicht beachtet, könnten Händler von Konkurrenten oder Abmahnverbänden wegen Wettbewerbsverletzung gerügt werden, wie der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe (ZZF) nun mitteilt.

Für solche Abmahnschreiben werden für den Abgemahnten Kosten fällig, auch wenn er hinreichend korrekte Angaben aus schlichter Unwissenheit nicht gemacht  hat. Aktuell hat der ZZF von zwei eigenen Verbandsmitgliedern erfahren, die mit einer aggressiven Abmahnpolitik eines Interessenverbandes zu kämpfen haben.

Bedrohlich wirkende Schreiben

Dieser Abmahnverein vertritt andere Online-Unternehmen und berät seine Mitglieder. Außerdem schaut er auf Nicht-Mitgliedsunternehmen, die einen Online-Shop betreiben und überprüft deren Seiten. Finden sich dabei Fehler, weist der Verein die Online-Shop-Betreiber darauf hin und mahnt konsequent mit bedrohlich wirkenden Schreiben ab. Vor allem einfach festzustellende Verstöße wie fehlende Grundpreisangaben, unvollständige Angaben bei der Widerrufsbelehrung, Werbung mit Garantien oder unwirksame AGB werden abgemahnt.

Neben den fälligen Abmahnkosten, die in der Regel rund 200 Euro betragen, fordert der Abmahnverein den Shop-Betreiber dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Wer diese voreilig unterschreibt, binde sich lebenslang und riskiere die Zahlung von Vertragsstrafen in Höhe von mehreren tausend Euro, sollte der abgemahnte Verstoß jemals wiederholt werden, so der ZZF.

Einstweilige Verfügung droht

Der ZZF empfiehlt, eine derartige Abmahnung unbedingt ernst zu nehmen und die gesetzten Fristen einzuhalten. Für denjenigen, der nicht auf die Abmahnung reagiert, bestehe die Gefahr, dass der Abmahnverein den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Gibt das Gericht diesem Antrag statt und war die Abmahnung berechtigt, so müssen neben den außergerichtlichen Abmahnkosten auch noch die Kosten des gerichtlichen Eilverfahrens getragen werden.

Ist die Abmahnung hingegen aus Sicht des Online-Händlers nicht berechtigt, so könne gegen die Eilverfügung Widerspruch eingelegt werden. Da bei Wettbewerbsverstößen die Landgerichte zuständig sind, müsse aufgrund des vor den Landgerichten bestehenden Anwaltszwanges allerdings spätestens dann ein Anwalt hinzugezogen werden.

Schnell handeln

Der ZZF rät Online-Händlern im Heimtierbereich daher, zunächst darauf zu achten, keinen Anlass für eine Abmahnung zu geben. Außerdem empfehle es sich für ZZF-Mitglieder, auf der fraglichen Homepage auf dies Mitgliedschaft hinzuweisen, um sich von nicht-organisierten Online-Händlern abzugrenzen, die zumeist ins Visier der Abmahnvereine geraten.

Wer eine Abmahnung erhält, sollte schnell handeln, um die gesetzte Frist einzuhalten, und genau prüfen, ob die Abmahnung in der Sache berechtigt ist. Falls das der Fall ist, sollte der Abgemahnte umgehend die zu Recht gerügten Wettbewerbsverstöße beseitigen. Auch sollten Widerrufsbelehrungen, AGB, Preisangaben und das Impressum der Internetseite kritisch überprüft werden.

Nicht sofort unterschreiben

War die Abmahnung in der Sache berechtigt, stellt sich dennoch die Frage, ob der Abmahnverband im konkreten Fall die erforderliche sogenannte Aktivlegitimation zur Abmahnung besitzt. Für diese Legitimation muss der Abmahnverband nachweisen, dass ihm eine erhebliche Zahl an Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen auf demselben Markt wie der Abgemahnte vertreiben. Die dem Abmahn-Verband angehörigen Unternehmen müssen zudem eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben.

Der ZZF empfiehlt außerdem, keinesfalls sofort eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschrieben, sondern im Zweifel einen auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen, der gegebenenfalls eine eigene und weniger weitreichende Unterlassungserklärung aufsetzt.