Sachsen-Anhalt__Gericht: Betrieb eines Hundesalons ist zulässig

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Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat am 19. Januar den Betrieb eines Hundesalons im Eilverfahren für zulässig erklärt.

Vor dem Hintergrund des Corona-Lockdowns war in Sachsen-Anhalt der Inhaberin eines Hundesalons aufgrund der entsprechenden Landesregelung untersagt worden, ihren Salon zu betreiben. Ihr dagegen gerichteter Eilantrag war erfolgreich: Zwar dürften „körpernahe Dienstleistungen“ wie beispielsweise Friseurdienstleistungen am Menschen, untersagt werden. Davon sei aber die Tätigkeit eines Hundefriseurs nicht erfasst. Auch dass im Hundesalon kein Publikumsverkehr stattfinden dürfe, rechtfertige kein Verbot.

Die Antragstellerin habe dargelegt, dass die Einhaltung der notwendigen Hygieneregen sichergestellt sei. In Nordrhein-Westfalen hatte das Verwaltungsgericht Münster (Aktenzeichen 5 L 7/21) in einem ähnlichen Fall bereits Punkte wie Übergabe des Hundes an der Tür unter Abstandswahrung, Zahlung durch Geldablage in einer Dose, keine Begegnung zwischen Kunden aufgeführt. (Verwaltungsgericht Magdeburg Aktenzeichen 1 B 13/21 MD)

Dietrich Rössel, Rechtsanwalt