Verwaltungsgericht in NRW entscheidet__Hundesalon muss zu bleiben

Ein Verwaltungsgericht hat den Eilantrag einer Heimtierpflegerin abgewiesen. (Foto: WZF/Tobias Gehring)

Mit einem Hundesalon hat sich das Verwaltungsgericht im nordrhein-westfälischen Minden befasst. Die Richter entschieden: Das Geschäft muss wegen der Corona-Krise geschlossen bleiben.

(RA Rössel) Die Betreiberin des Hundesalons hatte die Betriebsabläufe bereits umstrukturiert: Hunde wurden an der Eingangstür übergeben, damit Kunden das Geschäft nicht betreten. Die zuständige Behörde ordnete jedoch die vollständige Einstellung des Betriebes an.

Der darauf folgende Eilantrag der Geschäftsinhaberin blieb nun erfolglos. Zwar war die angebotene Dienstleistung hier nicht nach Landesrecht untersagt; allerdings sei das Verbot einer laut Verwaltungsgericht „nicht lebensnotwendigen Dienstleistung“, die das Aufsuchen eines Geschäftslokales und den direkten Umgang mit fremden Haustieren erfordere, als notwendige Schutzmaßnahme anzusehen.

Auch bei eingeschränktem Geschäftsbetrieb sei es möglich, dass das Virus weiterverbreitet werde, so das Gericht. Die Interessen der menschlichen Gesundheit würden daher die wirtschaftlichen Interessen der Betreiberin des Hundesalons überwiegen.

(VG Minden, Entscheidung vom 31. März 2020, Az.: 7 L 257/20, hier geht es zur Veröffentlichung auf juris.de.)