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Anordnung zur
Kastration ist rechtmäßig
Auch das Verwaltungsgericht Koblenz
hat – wie schon einige andere Gerichte
in den vergangenen Jahren – entschie-
den, dass eine behördliche Kastrati-
onsanordnung für Tiere, die als Qual-
zuchten einzustufen sind, rechtmäßig
ist. Diese Anordnung ist nach Paragraf
11 b Absatz 2 des Tierschutzgesetzes
möglich. Im konkreten Fall ging es um
Nacktkatzen („Canadian Sphynx“). Die
Tiere haben keine funktionsfähigen
Tasthaare mehr. Das Fehlen dieser
Vibrissen sei ausreichend, um die
Qualzuchteigenschaft zu bejahen, so
das Gericht. Es führe dazu, dass die
Katzen ihr arttypisches Verhalten
nicht mehr ausführen können. Da-
durch werde ein andauerndes Leiden
verursacht, da bei den Tieren die
Orientierungsmöglichkeit im Dunklen,
die Möglichkeit zum Aufspüren von
Beute und das Aufnehmen sozialer
Kontakte nicht beziehungsweise viel
schlechter möglich sei. Die Entschei-
dung ist noch nicht rechtskräftig. Sie
erging zunächst im Eilverfahren, da
die Behörde den Sofortvollzug ange-
ordnet hatte.
(Aktenzeichen 3 L 1397/25.KO)
Dietrich Rössel
zza. 4/2026
Klarstellung zum Begriff „Fundtier“
Die Bundestierschutzbeauftragte Silvia Breher (CDU) hat in einem Schrei-
ben an die kommunalen Spitzenverbände den Begriff der sogenannten
„Fundtiere“ noch einmal rechtlich klargestellt.
Hintergrund: Die Frage nach der Zuständigkeit und Kostenübernahme für
krank oder verletzt aufgefundene Tiere führte immer wieder zu Diskussio-
nen. Breher stellt nun eindeutig klar: Verwilderte Heimtiere – insbesondere
auch freilebende Katzen – gelten als Fundtiere.
Dies trifft auch auf ausgesetzte Heimtiere zu, da das Aussetzen einen
Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellt und nicht zu einer rechtlich
wirksamen Eigentumsaufgabe und Herrenlosigkeit der Tiere führen kann.
Besonders wichtig ist der Hinweis, dass diese Pflicht auf Kostenübernahme
auch fortbesteht, wenn der Finder auf den später möglichen Eigentums -
erwerb verzichtet.
Damit sind die Kommunen als zuständige Fundbehörden verpflichtet, für
Verwahrung, tierärztliche Versorgung und Unterbringung – etwa im Tier-
heim – aufzukommen. Mit ihrem Schreiben will Breher zu einer bundesweit
einheitlichen Anwendung des entsprechenden Urteils des Bundesver -
waltungsgerichts vom 18. April 2018 beitragen.

