Fahrlässig__Hund stellt immer Gefahrenquelle dar

(jlp). Der Halter eines Hundes, bei dem die rassespezifisch begründete Vermutung besonderer Gefährlichkeit nicht durch eine Verhaltensprüfung widerlegt ist, muss damit rechnen, dass der Hund jederzeit auch ohne vorherige Warnzeichen Menschen anfällt. Deshalb macht sich der Halter eines so genannten „Kampfhundes“ der fahrlässigen Körperverletzung schuldig, wenn sein Tier ein Kind anfällt und dieses beißt. Denn der Halter eines Hundes ist verpflichtet, diesen zu überwachen und so abzusichern, dass Verletzungen oder Schädigungen Dritter verhindert werden. Ein Hund stellt eine Gefahrenquelle dar, da er in seinem Verhalten nicht vernunftgesteuert und im Allgemeinen unberechenbar ist.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 2 (7) Ss 318/14, 2 (7) Ss 318/14 – AK 97/14