Freilaufende Hunde__Wer nicht anleint, haftet

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Das Oberlandesgericht Karlsruhe  hat entschieden, dass der Halter eines freilaufenden Hundes auch dann auf Schadenersatz und Schmerzensgeld haftet, wenn nicht feststellbar ist, ob sein nicht angeleinter Hund zugebissen hat oder der angeleinte Hund des verletzten Klägers.

Der Hund der Beklagten – von dem sie wusste, dass er mitunter aggressiv war – war von sich aus auf den Kläger und seinen angeleinten Hund zugerannt und hatte eine Hunderauferei begonnen. Anschließend war der Kläger verletzt. Das Gericht entschied, dass der Halter des freilaufenden Hundes in voller Höhe haftet. Selbst wenn der Kläger von seinem eigenen Hund gebissen worden sei, so wäre dies dem Hund der Beklagten zuzurechen, weil der die gesamte Situation erst ausgelöst habe.

In diesem besonderen Fall ging es auch nicht nur um die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung nach Paragraf 833 Bürgerliches Gesetzbuch; das Gericht machte deutlich, dass der Beklagten, die um die Aggressivität Ihres Hundes wußte, hier auch ein Verschulden vorzuwerfen sei.

Wenn beide Hunde nicht an der Leine sind

Anders kann es aussehen wenn beide an einer Hunderauferei beteiligten Hunde nicht angeleint sind (Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen 7 U 24/19). Hier wurden die Ansprüche der verletzten Hundehalterin nur zu 50 Prozent reguliert, da beiden nicht angeleinten Hunden die Verursachung der Rauferei gleichermaßen anzulasten und der genaue Ablauf des Vorfalls nicht mehr aufzuklären sei.

Diese Unaufklärbarkeit führt nur bei der Gefährdungshaftung zur hälftigen Schadensteilung. In Fällen, in denen nur eine vom Verschulden abhängige Haftung besteht, würde eine solche Unaufklärbarkeit zur Klageabweisung führen. Auch hier, so das Gericht, komme es aber nicht darauf an, welcher Hund letzten Endes konkret zugebissen habe. (Aktenzeichen 7 U 86/18)

Dietrich Rössel, Rechtsanwalt