Gefahrenabwehr__Untersagung der Hundehaltung

(jlp). Einem Hundehalter, der sich hartnäckig und dauerhaft weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nachzukommen (Verstoß gegen den Maulkorbzwang trotz mehrerer Beißvorfälle), kann die Hundehaltung untersagt werden.

Vor Erlass einer solchen Haltungsuntersagung muss die Behörde grundsätzlich zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Nur in Einzelfällen kann ausnahmsweise die Haltungsuntersagung als ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen. Dies ist jedoch bei einer umfassenden Haltungsuntersagung nur dann der Fall, wenn von vorneherein feststeht, dass der Halter nicht geeignet für die Haltung von Hunden ist.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 10 ZB 14.2166