Hundeschule__Gericht erlaubt Training im Freien

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Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg  hat dem Betreiber einer Hundeschule erlaubt, auch in Corona-Zeiten Hundetraining im Freien anzubieten.

Die Regelung, wonach „Präsenzunterricht im Bereich der außerschulischen Bildung“ in der Regel untersagt sei, betreffe zwar auch Hundeschulen, verstoße aber gegen das Gleichheitsgebot des Artikel 3 des Grundgesetzes. Da nämlich private Treffen von Hundehaltern und ihren Tieren gestattet sei, so lange nur eine Person aus einem fremden Hausstand dabei anwesend ist, könne dies nicht verboten werden, wenn die eine Person ein beruflich tätiger Hundetrainer sei. Es sei nicht zu befürchten, dass es gerade in einem solchen Fall zu vermehrten Kontakten komme. (Aktenzeichen 13 MN 67/21)

Dietrich Rössel, Rechtsanwalt