Kaufrecht__Änderungen seit Beginn des Jahres 2018

Seit Beginn diesen Jahres sind einige Änderungen im Kaufrecht zu beachten. Sie sind von besonderer Bedeutung für den Händler, sofern er dem Verbraucher zur Gewährleistung verpflichtet ist und seinerseits Rückgriff auf den Hersteller nehmen will. 

§ 439 Absatz 3 Satz 1 BGB regelt, dass der Verkäufer dem Käufer die Kosten zu ersetzen hat, die für den Aus- und Einbau einer mangelhaften Sache im Rahmen der Nacherfüllung entstehen. Das gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer Unternehmer oder Verbraucher ist. Unternehmer können also auch gegenüber anderen Unternehmen Aus- und Einbaukosten geltend machen. Das gilt aber nur dann, wenn die Kaufsche typischerweise eingebaut ist. Ist der Käufer Verbraucher, kann er einen Vorschuss für die Kosten verlangen, die durch den Ein- und Ausbau entstehen; das ist nunmehr in § 475 Absatz 6 BGB geregelt. Hier wird letzten Endes wenig Neues geschaffen; die Anforderungen der Rechtsprechung des EuGH (Entscheidung vom 16.06.2011, Az. C 65/09) wurde nun in nationales Recht umgesetzt.

Nach § 475 Absatz 4 BGB ist beim Verbrauchsgüterkauf die Ersatzpflicht auf einen angemessenen Betrag beschränkt, wenn die Nacherfüllung für den Verkäufer mit unangemessen hohen Kosten verbunden ist. Der gewerbliche Verkäufer, der die vom privaten Käufer zunächst gewählte Alternative der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verwiegert, kann nun die andere Alternative der Nacherfüllung nicht mehr mit Hinweis auf eben diese Kosten verweigern, sondern allenfalls noch wegen Unverhältnismäßigkeit. Hier ist wieder einmal alles eine Frage des Einzelfalles.

Wichtig für gewerbliche Verkäufer ist § 445 a BGB: Bei neu hergestellten Sachen kann der gewerbliche Verkäufer die von ihm zu erbringenden Aufwendungen für Aus- und Einbau auf seinen Lieferanten abwälzen. Allerdings muss der Mangel schon bei Übergabe vom Lieferanten auf den Verkäufer vorhanden gewesen sein, und im Streitfall muss der Verkäufer dies beweisen. Mußte der Verkäufer die mangelhafte Sache zurücknehmen oder eine Kaufpreisminderung akzeptieren, ist er auch nicht verpflichtet, seinem Lieferanten eine Frist zu setzen. Die Verjährung für Ansprüche des Verkäufers gegenüber seinem Lieferanten beträgt zwei Jahre. Sie beginnt nach § 478 Absatz a BGB mit der Ablieferung an den Verbraucher, falls es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Wichtig für die jeweils haftenden Verkäufer ist, dass sie auf ihre Lieferanten zurückgreifen können, auch wenn der Letztkäufer gewerblich handelt und kein Verbraucher ist. RA Dietrich Rössel, Königstein/Ts.