Kaufrecht__Wann ist ein Tier „mangelhaft“?

(RA Rössel) – Mit Urteil vom 17.04.2019 hat das LG Rottweil eine interessante Entscheidung zu der Frage getroffen, wann ein Tier „mangelhaft“ ist. 

Der Kläger hatte eine Katze gekauft, die mit einer Virusinfektion belastet war. Die akute Erkrankung war zum Zeitpunkt des Kaufs allerdings noch nicht ausgebrochen und brach auch erst mehr als sechs Monate nach Übergabe des Tieres aus, welches daran verstarb.

Aufgrund eines Sachverständigengutachtens war das Gericht davon ausgegangen, dass die Feststellungen „gerade noch ausreichen“, um davon auszugehen, dass das Tier bereits beim Verkäufer infiziert gewesen war. Das Gericht ging nun – richtigerweise – davon aus, dass bei Tieren, weil sie individuelle Lebewesen sind, kein „Idealzustand“ geschuldet werde, sondern ein durchschnittlicher Zustand. Auch wenn das Tier in der Zukunft mit einer geringen Wahrscheinlichkeit Symptome entwickeln könne, müsse das noch kein Mangel sein. Der Virus selbst sei weit verbreitet und in zahlreichen Fällen vorhanden, ohne dass dadurch eine Erkrankung ausbreche; wenn durch dieses Virus eine schwere Erkrankung ausgelöst würde, sei das jedoch nicht ausreichend, um eine Mangelhaftigkeit des Tieres zu bejahen.

Da die akute Erkrankung selbst erst nach mehr als sechs Monaten ausgebrochen sei, müsse man sich auch keine Gedanken darüber machen, ob hier ein Verkauf vom Händler an Privat vorliege (was ja zur Beweislastumkehr zu Lasten des gewerblichen Verkäufers in den ersten sechs Monaten führt). Die Beweislast dafür, dass der Mangel – also die akute Erkrankung – schon bei Übergabe des Tieres vorgelegen habe, trage ungeachtet der als vorhanden anzusehenden Virusinfektion der Käufer. Da der Käufer aber das Vorhandensein der eigentlichen akuten Erkrankung bei Übergabe des Tieres nicht nachweisen konnte, wurde die Klage – wie schon in der ersten Instanz – abgewiesen.

Landgericht Rottweil, Az.: 1 S 85/18