Kaufrecht__Wer den Kaufpreis mindern will…

… kann den Vertrag nicht mehr rückabwickeln! Der BGH (Az.: VIII ZR 26/17) hat klargestellt, dass der Käufer einer mangelhaften Sache nicht beliebig zwischen den Ansprüchen, die das Kaufrecht für einen solchen Fall vorsieht, wechseln kann. 

Der Käufer einer mangelhaften Sache hatte sich, nachdem zahlreiche Mängel an der Kaufsache aufgetreten waren und nachdem der Verkäufer eine Nacherfüllung vergeblich versucht hatte, entschlossen, eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Während des Rechtsstreits überlegte der Käufer es sich anders; wahrscheinlich hatte er keine Lust mehr, sich mit der schadhaften Sache herumzuärgern, und stellte die Klage auf vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrages um.

Während die Gerichte der ersten und zweiten Instanz den Verkäufer noch verurteilt hatten, hielt der BGH fest, dass die Klägerseite an die zunächst erklärte Minderung gebunden sei. Mit der Entscheidung für die Minderung habe der Käufer sein Wahlrecht, ob er am Kaufvertrag festhalten oder sich davon lösen wolle, gewissermaßen verbraucht.

Der Käufer einer mangelhaften Sache tut also gut daran, sorgfältig zu überlegen, ob er nach fehlgeschlagener Nacherfüllung die Kaufsache behalten möchte – ggf. zu einem reduzierten Preis – oder nicht. Die einmal getroffene Entscheidung ist endgültig, und eine übereilte Entscheidung ist nach diesem Urteil vom Mai 2018 nicht mehr rückgängig zu machen. RA Dietrich Rössel, Königstein