Mietrecht__Rechtliche Grenzen der Wildtierfütterung

Das Amtsgericht Frankfurt/Main hatte über den Unterlassungsanspruch eines Vermieters zu entscheiden. Ein Mieter hatte wiederholt Katzenfutter auf dem zum Haus gehörenden Grundstück ausgelegt und darüber hinaus auch wildlebende Tauben gefüttert. Das führte zu so erheblichen Belästigungen durch die Tiere, dass der Vermieter die Fütterung der wildlebenden Tiere – vergeblich – untersagte und sodann gezwungen war, gegen den Mieter auf Unterlassung Klage zu erheben.

Der Mieter wurde dann auch verurteilt, das Füttern zu unterlassen. Die Handlung des Mieters, so das Gericht, sei ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache i.S.d. § 541 BGB. Hiergegen habe der Vermieter einen Unterlassungsanspruch. Auch wenn die Fütterung nicht im Haus, also nicht in der Mietsache selbst, stattfinde, so dürfe der Mieter doch keine Wildtiere an und in das Haus locken; dadurch werde die Wohnqualität beeinträchtigt (andere Mieter können wegen derartiger Vorgänge sogar ein Recht auf Mietminderung haben!). Im übrigen sei das Füttern von Tauben öffentlich-rechtlich durch eine städtische Satzung untersagt. RA Dietrich Rössel, Königstein

Amtsgericht Frankfurt/Main, Az: 33 C 2568/16 (76)