Gericht:__Vermieter darf zweiten Hund verweigern

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Auch wenn die älteren mietvertraglichen Regelungen zur Tierhaltung vielfach als zu vermieterfreundlich und daher unwirksam angesehen wurden, gibt es immer noch Grenzen des „vertragsgemäßen Gebrauchs“ der Mietsache.

Das musste ein Tierhalter erfahren, der die Genehmigung seines Vermieters für die Haltung eines Hundes hatte und sich, da dieser alt geworden war, einen zweiten Hund in die Wohnung holen wollte. Der Vermieter genehmigte dies nicht. Der Mieter klagte auf Erteilung der Genehmigung zur Haltung eines zweiten Hundes, verlor aber den Rechtsstreit durch zwei Instanzen vor dem Berliner Landgericht. Die Wohnung, so das Gericht, sei für zwei Hunde zu klein.

Grundsätzlich sei die Haltung eines Hundes zwar als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache anzusehen; bei der Frage, ob auch die Haltung eines zweiten Hundes genehmigt werden müsse, habe der Vermieter aber einen größeren Entscheidungsspielraum.

Hierbei sei zu berücksichtigen, dass Wohnung, Haus und unmittelbare Umgebung durch die Haltung zweier Hunde stärker belastet würden, etwa durch Geräusche, Gerüche oder die verstärkte Benutzung der Wohnung. Auch dass der erste Hund wohl bald versterbe, sei unbeachtlich: Schließlich könne der Mieter nach seinem Tod sofort einen anderen Hund anschaffen, da er hierfür die Genehmigung ja habe. Hier wird wieder deutlich, dass für die Tierhaltung – und das gilt für alle Tierarten – nach wie vor Grenzen bestehen. (Aktenzeichen 66 S 310/19)

Dietrich Rössel, Rechtsanwalt