Schadenersatz__Gemeinsame Pferdehalterhaftung

(jlp). Führt das Scheuen eines Pferdes zu einer Schädigung, hat sich eine typische Tiergefahr ausgewirkt. Dabei muss das tierische Verhalten nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfalls sein. Es genügt vielmehr, wenn das Verhalten des Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat mitursächlich geworden ist. Haben z.B. mehrere Ponys zum Sturz eines Fußgängers beigetragen, dann haften auch alle Ponyhalter gemeinsam für diesen Schaden.

Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 467/13