Steuerrecht__Tier-Sitter als „haushaltsnahe Dienstleistung“

Tierbesitzer können einen Teil ihrer Ausgaben für Tierbetreuer als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ absetzen. Dies hat nun auch das Finanzgericht Hessen bestätigt. 

(RA Rössel) – Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 13/15) können Tierbesitzer einen Teil ihrer Ausgaben für Tierbetreuer als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ absetzen (das erstinstanzlich zuständige Finanzgericht Düsseldorf hatte unter Az. 15 K 1779/14 E genauso entschieden).

Da nicht alle Finanzämter die Einstufung von Tierbetreuungskosten als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ akzeptieren, musste sich auch das Finanzgericht Hessen mit dieser Problematik befassen. In diesem Fall war ein Tierbetreuer engagiert worden, um Hunde auszuführen. Das Finanzamt verweigerte ungeachtet der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Anerkennung der Kosten mit der Begründung, die Tiere würden ja außerhalb der Grundstücksgrenze ausgeführt, so dass es hier nicht um „haushaltsnahe Dienstleistungen“ gehe.

Diese Argumentation ließ das Finanzgericht Hessen nicht gelten: Es sei nicht entscheidend, wo die Dienstleistungen – räumlich gesehen - erbracht wurden, sondern es sei entscheidend, ob sie mit der Haushaltsführung in Verbindung stünden. Dies sei hier der Fall, und der Steuerpflichtige dürfe die entstandenen Kosten somit absetzen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wer tierbezogene Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen will, der sollte, wenn das Finanzamt das nicht anerkennt, Einspruch gegen den entsprechenden Steuerbescheid einlegen, um seine Rechte nicht allein wegen des Ablaufs der Einspruchsfrist zu verlieren.

Finanzgericht Hessen, Az.: 12 K 902/16