Tierhaltung__Auch kleine Hunde können als gefährlich eingestuft werden

(RA Rössel) – Das Verwaltungsgericht Trier hat die den Eilantrag einer Hundehalterin abgelehnt. Ihr kleiner Hund, ein Maltesermischling, hatte ein Kind gebissen. Die Hundehalterin ging gerichtlich gegen die Einstufung ihres Hundes als „gefährlicher Hund“ vor, um den damit verbundenen Auflagen (Leinen- und Maulkorbpflicht, Sachkundeprüfung, Haftpflichtversicherung, u.a.) zu entgehen.

Das Gericht wies den Eilantrag der Hundehalterin (es war, wie immer in derartigen Fällen, Sofortvollzug angeordnet worden) zurück. Nur wenn ein Beißvorfall eine reine Reaktion auf einen Angriff oder eine Provokation des Tieres sei, könne davon abgesehen werden, das Tier als gefährlich einzustufen. Wenn – wie hier – ein Hund einfach hinter Kindern herlaufe und sie beiße, sei von seiner Gefährlichkeit auszugehen. Das gelte auch, wenn es sich um einen kleinen Hund handele.

Verwaltungsgericht Trier, Az.: 8 L 4009/19.TR