Tierhaltung__Bei Nachkontrollen anfallende Gebühren müssen bezahlt werden

(RA Rössel, Königstein) – Das Verwaltungsgericht Göttingen hatte sich mit der Klage eines Hundehalters zu befassen. Bei einer unangemeldeten Kontrolle durch das Veterinäramt waren in seiner Tierhaltung erhebliche Mängel festgestellt worden (unzureichende Wasserversorgung, das Fehlen von wärmegedämmten Schutzhütten und anderes). Fünf Nachkontrollen waren notwendig, bis der Hundehalter alle Mängel behoben hatte. Die Kosten für die Nachkontrollen stellte das Veterinäramt dem Tierhalter in Rechnung. Dieser weigerte sich zu zahlen und begründete dies damit, er habe die Kontrollen nicht bestellt und sei daher für die Kosten nicht verantwortlich zu machen.

Das Gericht erteilte dieser Argumentation eine deutliche Absage und wies die Klage ab. Da der Tierhalter gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen habe, sei er für die Kosten, die durch die Nachkontrollen verursacht worden seien, in vollem Umfang verantwortlich.

Verwaltungsgericht Göttingen, Az.: 1 A 224/14